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und dergleichen Motoren getriebenen Fahrzeuge — Straßenlokomotiven, Motorwagen,
Motorfahrräder — auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen Nachstehendes verfügt:
g. 1.
Das Fahren mit Motorfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Nebenwege
(Trottoirs), Bankette und Fußwege dürfen nicht befahren werden.
8. 2.
Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers-
und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und Fuhrwerken durch Ge-
räusch oder durch üblen Geruch ausströmender Gase möglichst ausgeschlossen ist.
Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche
geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
§. 3.
Jedes Motorfahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer kräftigen Lenkeinrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszu-
weichen und in einem kleinen Bogen zu wenden,
2. mit zwei Bremseinrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein muß, den
Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen mindestens die eine
unmittelbar auf die Triebräder wirken muß,
3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,
4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten
vorn angebrachten hellbrennenden Laternen von weißem Glas; für Motor-
Zwei= und Dreiräder genügt eine Laterne der bezeichneten Art.
Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärts-Gang gebracht
werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lent= und Bremseinrichtung sowie
der Huppe müssen so angebracht sein, daß sie der Wagenführer während der Fahrt hand-
haben kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren.
Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müssen
stets in gutem Zustand erhalten werden.