Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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geben,  ihre  diesfallsigen  Anordnungen  mit  Nachdruck  durchzuführen  und,  wenn  nöthig,
eine  solche  Apotheke  so  lange  zu  schließen,  als  nicht  für  eine  ordnungsmäßige  Verwaltung
derselben  Gewähr  vorliegt.

Dresden,  am  1.  Juli  1886.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

Nr.  47.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Reichenbach  i.  V.  betreffend;

vom  5.  Juli  1886.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  vom  Stadtrathe  zu  Reichenbach
  i.  V.  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  beschlossenen  Ausgabe  von
auf  den  Inhaber  lautenden,  seiten  des  letzteren  unkündbaren  Schuldscheinen  in  Abschnitten

von  500  und  200Z  zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer  mit  vier  vom  Hundert  jährlich
zu  verzinsenden  städtischen  Anleihe  von

Acht  Hundert  Tausend  Mark

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  bez.  Tilgungsplans  die  nach  §  1040  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  5.  Juli  1886.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Edelmann.