Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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darf  sich  von  demselben  nicht  entfernen,  so  lange  der  Motor  angetrieben  ist.  Auch  muß
er  die  nöthigen  Vorkehrungen  treffen,  daß  kein  Unbefugter  den  Motor  antreiben  kann.

8.  7.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werden.

An  entgegenkommenden  und  eingeholten  Fuhrwerken,  Motorfahrzeugen,  Reitern,
Radfahrern,  Viehtransporten  und  dergleichen  darf  nur  mit  mäßiger  Fahrgeschwindigkeit
in  angemessener  Entfernung  und  von  mehreren  Motorfahrzeugen  nur  hintereinander  in
einfacher  Reihe  vorbeigefahren  werden.  Ebenso  muß  in  engen  Straßen,  beim  Umwenden
und  Einbiegen  in  andere  Straßen,  auch  sonst  beim  Durchfahren  scharfer  Krümmungen
und  überall  bei  dichtem  Verkehr  sowie  bei  starkem  Nebel  die  Fahrgeschwindigkeit  derart
ermäßigt  werden,  daß  sofortiges  Anhalten  möglich  ist.  Scheut  ein  Pferd  bei  dem  Zusammentreffen
  mit  dem  Motorfahrzeug,  so  hat  der  Führer  des  letzteren  sofort  die  Fahrgeschwindigkeit
  zu  ermäßigen  und  erforderlichenfalls  anzuhalten.

In  keinem  Falle  darf  die  Fahrgeschwindigkeit  innerhalb  der  Ortschaften  und  auf
belebten  Straßen  12  km  in  der  Stunde  (—  200  m  in  der  Minute)  und  außerhalb  der
Ortschaften  bei  freier  Bahn  30  km  in  der  Stunde  (—  500  Mm  in  der  Minute)h  überschreiten.

F.  8.

Der  Führer  hat  bei  der  Fahrt  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einzuhalten  und  entgegenkommenden
  Fuhrwerken,  Motorfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,  Viehtransporten  und
dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  auszuweichen  oder,  falls  dies  die  Umstände
oder  die  Oertlichkeit  nicht  gestatten,  so  lange  anzuhalten,  bis  die  Bahn  frei  ist.  Letzteres
hat  insbesondere  zu  geschehen  beim  Zusammentreffen  mit  marschirenden  Militärabtheilungen,
  öffentlichen  Aufzügen,  Leichenzügen  und  dergleichen.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Motorfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
Viehtransporten  und  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

Das  Umkreisen  von  Fuhrwerken  und  ähnliche  Bewegungen,  welche  geeignet  sind,
den  Verkehr  zu  stören  oder  Pferde  scheu  zu  machen,  sind  verboten.

§.  9.
So  oft  es  nöthig  ist,  um  Gefährdungen  oder  Beschädigungen  Dritter  zu  verhüten,