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darf sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben ist. Auch muß
er die nöthigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
8. 7.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen
vermieden werden.
An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern,
Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit
in angemessener Entfernung und von mehreren Motorfahrzeugen nur hintereinander in
einfacher Reihe vorbeigefahren werden. Ebenso muß in engen Straßen, beim Umwenden
und Einbiegen in andere Straßen, auch sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen
und überall bei dichtem Verkehr sowie bei starkem Nebel die Fahrgeschwindigkeit derart
ermäßigt werden, daß sofortiges Anhalten möglich ist. Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen
mit dem Motorfahrzeug, so hat der Führer des letzteren sofort die Fahrgeschwindigkeit
zu ermäßigen und erforderlichenfalls anzuhalten.
In keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf
belebten Straßen 12 km in der Stunde (— 200 m in der Minute) und außerhalb der
Ortschaften bei freier Bahn 30 km in der Stunde (— 500 Mm in der Minute)h überschreiten.
F. 8.
Der Führer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden
Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und
dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände
oder die Oertlichkeit nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres
hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen,
öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind,
den Verkehr zu stören oder Pferde scheu zu machen, sind verboten.
§. 9.
So oft es nöthig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu verhüten,