Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Namen der bestandenen Kandidaten werden durch den Staats-Anzeiger 
veröffentlicht. 
8. 7. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse 1I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, wodurch die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
8. 8. 
Für die Vorprüfung ist eine Gebühr von 5.M und außerdem für das Zeugniß 
eine Sportel von 3 A zu entrichten. 
8. 9. 
Die Direktion entwirft den Prüfungsplan und macht Vorschläge über die Zusam- 
mensetzung der Prüfungskommission. Hierüber sowie über die Zulassung der angemeldeten 
Kandidaten wird in einer Sitzung des Lehrerconvents Beschluß gefaßt. Die Berathung 
und Beschlußfassung über die Zulassung erfolgt im Beisein des Ministerialkommissärs. 
Behufs Genehmigung dieser Beschlüsse ist dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens im Laufe des Monats Juni von der Direktion Bericht zu erstatten. 
Die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern der einzelnen Prüfungsfächer 
zu vereinbarenden und von diesen, wie von dem Prüfungsvorstand durch Unterschrift zu 
bestätigenden Prüfungsaufgaben sind in einer Sitzung der Genehmigung der Prüfungs- 
kommission zu unterstellen. 
S. 10. 
Vor Beginn der Prüfung werden den Kandidaten die Bestimmungen des §. 5 
mitgetheilt. 
F. 11. 
Die Aufgaben werden den Kandidaten nach Anordnung des Berichterstatters bekannt 
gegeben.
	        
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