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in den im §. 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genußuntaug-
lichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder dessen
Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genußuntauglich
erachteten Fleisches einverstanden ist.
K. 31.
In allen im §. 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen thierärzt-
lichen Beschauer vorbehalten.
g. 82.
Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden die Be-
stimmungen der §§. 14 und 16 sinngemäße Anwendung.
Grundläße für die Beurtheilung der (benußkauglichkeit des Fleisches.
S. 33.
Gu Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (Fleisch mit
Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten Theilen der Haut, sowie das
Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel festgestellt worden ist:
N —
— à
#
— —
— S
—
—
13.
14.
. Milzbrand;
Rauschbrand;
Rinderseuche;
Tollwuth;
Rotz (Wurm);
Rinderpest;
eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige oder brandige
Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden,
der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust- und Bauchfells, des
Darmes;
Tuberkulose, wenn das Thier in Folge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist;
. Rothlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches oder des
Fettgewebes besteht;
Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allgemein-
erkrankung eingetreten ist;
Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen des
Muskelfleisches bestehen;
Gelbsucht, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb
oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Thiere abgemagert sind;
hochgradige allgemeine Wassersucht;
Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder
Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;