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Der Staatsbeitrag ist für jede der Bahnen nach ihrer betriebsfähigen Herstellung,
edoch frühestens drei Jahre nach Ertheilung der Konzession zu bezahlen.
8. 3.
Der Vorstand der Gesellschaft und die etwa für die einzelnen Linien aufgestellten
Betriebsleiter sind der Aufsichtsbehörde gegenüber für die Geschäftsführung, soweit sie
der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, verantwortlich. Die Wahl der Betriebsleiter
und die Geschäftsanweisung für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte des Eisen-
bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Neichs sein.
S. 1.
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für betheiligt
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der
Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts
zu ermöglichen, ist dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für
die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und Versammlungen rechtzeitig unter
Vorlegung der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu machen.
Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen General-
versammlung zu verlangen.
S. ö.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden.
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und
des Betriebs ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen-
verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch das Mini-
sterium des Innern und die ihm unterstellten Behörden überwacht. Im Uebrigen wird
die Staatsaufsicht von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung
für die Verkehrsanstalten, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt.
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der
Unternehmer zu ersetzen.