Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Der Staatsbeitrag ist für jede der Bahnen nach ihrer betriebsfähigen Herstellung, 
edoch frühestens drei Jahre nach Ertheilung der Konzession zu bezahlen. 
8. 3. 
Der Vorstand der Gesellschaft und die etwa für die einzelnen Linien aufgestellten 
Betriebsleiter sind der Aufsichtsbehörde gegenüber für die Geschäftsführung, soweit sie 
der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, verantwortlich. Die Wahl der Betriebsleiter 
und die Geschäftsanweisung für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte des Eisen- 
bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Neichs sein. 
S. 1. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für betheiligt 
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der 
Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts 
zu ermöglichen, ist dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und Versammlungen rechtzeitig unter 
Vorlegung der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu machen. 
Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen General- 
versammlung zu verlangen. 
S. ö. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und 
des Betriebs ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen- 
verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch das Mini- 
sterium des Innern und die ihm unterstellten Behörden überwacht. Im Uebrigen wird 
die Staatsaufsicht von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt. 
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der 
Unternehmer zu ersetzen.
	        
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