Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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b. bei der zweiten mittleren Prüfung: 
1) der in §. 12 Ziff. 4 geforderte Nachweis; 
2) Erstehung der ersten mittleren Prüfung mindestens mit dem Zeugniß 
II. Klasse; 
3) Ablauf eines Zeitraums von mindestens vier Jahren seit Erstehung der 
ersten mittleren Prüfung. 
Kandidaten, welche das 30. Lebensjahr überschritten haben, werden 
nicht mehr zugelassen; 
4) gute Führung. 
8. 14. 
Gegenstände der ersten mittleren Prüfung sind: 
J. für die Kandidaten des Eisenbahndienstes: 
1) Eisenbahnkunde: 
a. die reichs= und landesgesetzlichen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen, 
Organisation des Eisenbahndienstes; 
b. Eisenbahnbetriebsdienst (Betriebsordnung, Bahnordnung, Fahr= und Sig- 
naldienst); 
C. Verkehrsdienst (Verkehrsordnung, Verbandswesen, Tarife, Militäreisen- 
bahnordnung); 
d. Kenntniß des Bahnoberbaus und der Betriebsmittel; 
2) Kassen= und Rechnungswesen, Inventar= und Materialwesen; 
3) Eisenbahngeographie von Europa; 
4) Ausarbeitung eines Aufsatzes über einen Gegenstand aus dem Verkehrswesen; 
5) französische Sprache, auf Wunsch des Kandidaten auch englische und italienische 
Sprache; 
II. für die Kandidaten des Post= und Telegraphendienstes: 
1) Post= und Telegraphenkunde: 
a. die reichs= und landesgesetzlichen Bestimmungen über das Post= und Tele- 
graphenwesen, Organisation des Post= und Telegraphendienstes; 
b. Post- und Telegraphenbetriebsdienst;
	        
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