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am Anfang des für die Vornahme der Prüfung bestimmten Termins (§. 3) erscheinen,
werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen.
8. 8.
Die Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
1) Aufnahme und Zeichnen von Lageplänen, Nivelliren und Aufzeichnen des Er-
gebnisses, sowie Prüfung des Nivellir-Instruments;
2) Kenntniß der Instrumente zum Messen der Wassergeschwindigkeit, des hiebei zu
beobachtenden Verfahrens und der Berechnungsweisen;
3) Grundzüge der Hydrostatik und Hydrodynamik sowie Aufnehmen und Berechnen
der ausströmenden Wassermenge bei Ueberfällen und Schützenöffnungen;
4) Aufnahme und Berechnung des Wasserbedarfs, des Gefälls und der Nutzwirkung
der verschiedenen Arten von Wasserrädern, sowie allgemeine Bekanntschaft mit
der Konstruktion derselben einschließlich der Gerinne;
5) Berechnung der Stauhöhe und Stauweite bei Ueberfall- und Grundwehren oder
sonstigen Einbauten in Wasserläufe;
6) Allgemeine Kenntniß
a. des Fluß= und Uferbaus, der Wasserwerks= und Stauanlagen, der Einricht-
ungen für Binnenschiffahrt und Flößerei,
b. der Wasserversorgungs= und Entwässerungsanlagen für Wohnplätze;
7) Bekanntschaft mit der Gesetzgebung über Wasserbenützung und Flußbauten;
8) Abfassung von Protokollen und Gutachten, sowie Führung des dienstlichen Schrift-
wechsels.
§. 9.
Die Prüfung ist theils schriftlich und zeichnerisch, theils mündlich.
Allen an einer Prüfung gleichzeitig Theil nehmenden Kandidaten werden die gleichen
schriftlichen Fragen vorgelegt.
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der Prüfung,
sowie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird durch eine von dem
Ministerium des Innern zu erlassende Prüfungsanweisung bestimmt.