Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für 
das Jahr 1902 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b. für die Mittagskot . 10 „ 35 „ 
c. für die Abendkostt. 25 „ 20 „ 
d. für die Morgenkoht 15„ 10 „ 
Berlin, den 23. Dezember 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
bersägung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- 
öähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901. Vom 8. Januar 1902. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen 
und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 175), wird Nach- 
stehendes verfügt: 
8 8. 1. 
Die in §. 3 Ziff. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige über den Beginn eines 
Geschäftsbetriebs, in welchem unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in Aus- 
zügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen die Herstellung von solchen Ge- 
tränken stattfinden soll, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur- 
sprungs in den Verkehr kommen, ist von dem Inhaber vor dem Beginn des Geschäfts- 
betriebs an diejenige Ortspolizeibehörde zu erstatten, in deren Bezirk das betreffende Ge- 
schäft betrieben werden soll. * 
Die in den §§. 10 und 11 des Gesetzes vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe, in 
denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, 
feilgehalten oder verpackt werden, erfolgt durch besondere Sachverständige, welche in der 
erforderlichen Zahl vom Ministerium des Innern in widerruflicher Weise bestellt werden. 
Die Sachverständigen unterstehen in dienstlicher Beziehung der K. Centralstelle für
	        
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