Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

32 
förderung von lebenden Tieren auf Eisenb ahnen, vom 13. Juli 1879 (Reg. Blatt S. 343) 
und vom 28. November 1887 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 557) Anwendung. 
III. Ausführung der Schlachtungen. 
§ 11. 
Das Schlachten von Vieh darf nur an Orten vollzogen werden, welche Unberufenen 
nicht zugänglich und dem Anblick des Publikums nicht geöffnet sind. 
* 12. 
Das Aufhängen von Kälbern, Schafen und Ziegen an den Hinterfüßen zum Zwecke 
des Abschlachtens ist verboten. » 
Das Fesseln dieser Tiere, um dieselben auf dem Schragen in ruhiger Lage zu er- 
halten, darf erst unmittelbar vor der Tötung geschehen. Auch dürfen nur so viele Tiere 
gleichzeitig gefesselt werden, als Personen zum Vollzuge der Tötung bereit sind. 
Für öffentliche Schlachthäuser ist eine anderweitige Regelung durch ortspolizeiliche 
Vorschrift zulässig. 
§ 13. 
Die Tötung des Schlachtviehs darf nur nach vorhergegangener Betäubung (durch 
Kopfschlag oder geeignete Betäubungsinstrumente) oder mit Anwendung von Apparaten, 
welche den sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen geeignet sind, stattfinden. 
Die Betäubung und Tötung der Schlachttiere darf im übrigen in der Regel nur 
von geübten kräftigen Personen ausgeführt werden. In öffentlichen Schlachthäusern ist 
die Betäubung namentlich von Großvieh und von Schweinen womöglich nur von eigens 
hierzu bestellten Schlägern (Schlachthausdienern 2c.) zu vollziehen. Lehrlinge dürfen sich 
bis zu ihrer vollkommenen Ausbildung und bis zur Erlangung der erforderlichen Kraft 
und Gewandtheit jedenfalls nur unter Leitung und Aussicht einer der vorbezeichneten 
Personen im Töten von Schlachttieren üben. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift können bestimmte Betäubungs- und Tötungsmethoden 
vorgeschrieben werden. 
814. 
Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) finden die Vorschriften des 
§ 13 keine Anwendung. Für dasselbe gelten nachstehende besondere Bestimmungen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.