De nun die vorläusige D##fung der
Befrelungsgruͤnde den Zweck hat, die Mi-Litärpflichtigen
über das, was ihnen zu bewelsen
obliegt, zu belehren, so haben die
Nlchterscheinenden Ach selbst zuzuschreiben,
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wens ste, aus Mangel an dleser Belehounsg,
sich an dem ihnen obliegenden Bewelse
verskumen würden.
Stungert den 15. Jan. 1337.
Kapfl-