Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

De  nun  die  vorläusige  D##fung  der
Befrelungsgruͤnde  den  Zweck  hat,  die  Mi-Litärpflichtigen
  über  das,  was  ihnen  zu  bewelsen
  obliegt,  zu  belehren,  so  haben  die
Nlchterscheinenden  Ach  selbst  zuzuschreiben,

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wens  ste,  aus  Mangel  an  dleser  Belehounsg,
sich  an  dem  ihnen  obliegenden  Bewelse
verskumen  würden.
Stungert  den  15.  Jan.  1337.
Kapfl-