Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies geboten erscheint oder vom Gemeinderat 
beantragt wird, eines Ortsschätzers vorgenommen. 
Im übrigen finden für die anläßlich der Revision vorzunehmende Berichtigung 
des Gebäudekatasters die Art. 75 bis 79, sowie Art. 83 letzter und vorletzter Absatz 
entsprechende Anwendung. 
Art. 86. 
Außerordentliche Änderungen des Gebändekatasters infolge änßerer Verhältnisst. 
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der letzten allgemeinen Prüfung des 
Art. 85 eingetreten sind, in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher oder einzelner 
Gebände seit der letztmaligen Einschätzung der Gebäude um mindestens zwanzig Prozent 
bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude auf Anordnung 
des Finanzministeriums nach Maßgabe der Art. 75 bis 79 und Art. 83 letzter und 
vorletzter Absatz eine Berichtigung der Steuerkapitale einzutreten. 
Vierter Titel. 
Besondere Bestimmungen für das Gewerbekataster. 
Art. 87. 
Ort der Stenerpflicht. 
Die Steuerpflicht ist in demjenigen Steuerdistrikt (Art. 4 Abs. 2) zu erfüllen, in 
welchem das Gewerbe betrieben wird. Wenn ein Gewerbebetrieb sich über mehrere 
Steuerdistrikte erstreckt und als Ganzes eingeschätzt wurde (Art. 89), so ist das Steuer- 
kapital verhältnismäßig auf die einzelnen Zweiggeschäfte zu verteilen. 
Nichtwürttembergische Versicherungsgesellschaften, bezw. deren ständige Agenten, 
unterliegen mit dem aus den Versicherungen im Lande erzielten Ertrag der Besteuerung 
in dem Steuerdistrikt, in welchem die Zweigniederlassung oder der ständige Agent für 
Württemberg den Sitz hat. 
Art. 88. 
Person des Steuerpflichtigen. 
Ein Gewerbe, das durch Geschäftsführer, Faktore, Verwalter oder andere Stell-
	        
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