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von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies geboten erscheint oder vom Gemeinderat
beantragt wird, eines Ortsschätzers vorgenommen.
Im übrigen finden für die anläßlich der Revision vorzunehmende Berichtigung
des Gebäudekatasters die Art. 75 bis 79, sowie Art. 83 letzter und vorletzter Absatz
entsprechende Anwendung.
Art. 86.
Außerordentliche Änderungen des Gebändekatasters infolge änßerer Verhältnisst.
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der letzten allgemeinen Prüfung des
Art. 85 eingetreten sind, in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher oder einzelner
Gebände seit der letztmaligen Einschätzung der Gebäude um mindestens zwanzig Prozent
bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude auf Anordnung
des Finanzministeriums nach Maßgabe der Art. 75 bis 79 und Art. 83 letzter und
vorletzter Absatz eine Berichtigung der Steuerkapitale einzutreten.
Vierter Titel.
Besondere Bestimmungen für das Gewerbekataster.
Art. 87.
Ort der Stenerpflicht.
Die Steuerpflicht ist in demjenigen Steuerdistrikt (Art. 4 Abs. 2) zu erfüllen, in
welchem das Gewerbe betrieben wird. Wenn ein Gewerbebetrieb sich über mehrere
Steuerdistrikte erstreckt und als Ganzes eingeschätzt wurde (Art. 89), so ist das Steuer-
kapital verhältnismäßig auf die einzelnen Zweiggeschäfte zu verteilen.
Nichtwürttembergische Versicherungsgesellschaften, bezw. deren ständige Agenten,
unterliegen mit dem aus den Versicherungen im Lande erzielten Ertrag der Besteuerung
in dem Steuerdistrikt, in welchem die Zweigniederlassung oder der ständige Agent für
Württemberg den Sitz hat.
Art. 88.
Person des Steuerpflichtigen.
Ein Gewerbe, das durch Geschäftsführer, Faktore, Verwalter oder andere Stell-