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In Art. 31 Ziff. 2 kommen die Worte:
„und in jedem Oberamtsbezirk“
sowie
„und Amtskörperschafts-“
in Wegfall.
Diese Anderungen treten mit der auf das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
folgenden nächsten Feststellung der Gemeindeumlagen auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe in Wirksamkeit.
Art. 59.
Der Art. 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes
vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 217), erhält folgende
Fassung:
„Der Aufwand der Landarmenverbände, soweit er nicht aus eigenen
Einnahmen gedeckt werden kann oder gemäß Art. 10 aus der Staatskasse ersetzt
wird, wird nach demselben Verhältnis auf die dem Landarmenverband
angehörigen Oberamtsbezirke ausgeteilt und von diesen in gleicher Weise zur
Umlage gebracht, wie der Bedarf der Amtskörperschaften auf die dem Oberamtsbezirk
angehörigen Gemeinden umgelegt wird.“
Art. 60.
In dem Gesetze vom 20. Dezember 1899, betreffend die Anlegung und Fortführung
der Steuerbücher (Reg. Blatt S. 1219), werden
in Art. 3 Abs. 3 die Worte: „auf den 1. April“ durch die Worte: „auf den
1. Jannar“,
in Art. 4 Abs. 1 die Worte: „vor dem 15. April“ durch die Worte: „vor dem
15. Januar“ und
in Art. 4 Abs. 2 die Worte: „bis zum 15. April“ durch die Worte: „bis zum
15. Jannar“
ersetzt.