Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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In  Art.  31  Ziff.  2  kommen  die  Worte:

„und  in  jedem  Oberamtsbezirk“
sowie
„und  Amtskörperschafts-“
in  Wegfall.

Diese  Anderungen  treten  mit  der  auf  das  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes
folgenden  nächsten  Feststellung  der  Gemeindeumlagen  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und
Gewerbe  in  Wirksamkeit.

Art.  59.

Der  Art.  9  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1889,  betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Reg.  Blatt  S.  217),  erhält  folgende
  Fassung:

„Der  Aufwand  der  Landarmenverbände,  soweit  er  nicht  aus  eigenen
Einnahmen  gedeckt  werden  kann  oder  gemäß  Art.  10  aus  der  Staatskasse  ersetzt
  wird,  wird  nach  demselben  Verhältnis  auf  die  dem  Landarmenverband
angehörigen  Oberamtsbezirke  ausgeteilt  und  von  diesen  in  gleicher  Weise  zur
Umlage  gebracht,  wie  der  Bedarf  der  Amtskörperschaften  auf  die  dem  Oberamtsbezirk
  angehörigen  Gemeinden  umgelegt  wird.“

Art.  60.

In  dem  Gesetze  vom  20.  Dezember  1899,  betreffend  die  Anlegung  und  Fortführung
  der  Steuerbücher  (Reg.  Blatt  S.  1219),  werden
in  Art.  3  Abs.  3  die  Worte:  „auf  den  1.  April“  durch  die  Worte:  „auf  den
1.  Jannar“,
in  Art.  4  Abs.  1  die  Worte:  „vor  dem  15.  April“  durch  die  Worte:  „vor  dem
15.  Januar“  und
in  Art.  4  Abs.  2  die  Worte:  „bis  zum  15.  April“  durch  die  Worte:  „bis  zum
15.  Jannar“
ersetzt.