Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

3 
der Gewerbeaufsicht unterstehenden Anlagen beschäftigten Arbeitskräfte (Reg. Blatt S. 432), 
wird hiemit nachstehendes verfügt: 
I. Der § 46 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 26. März 1892 erhält fol- 
gende Fassung: 
„Das in § 138 a Abs. 4 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verzeichnis ist 
vom Ortsvorsteher in Verbindung mit dem in § .41 vorgeschriebenen Ver- 
zeichnis Beil. Nr. VII auf der rechten Hälfte der Doppelseiten desselben zu 
führen. In dasselbe hat der Ortsvorsteher sowohl die von ihm selbst, als 
die vom Oberamt erteilten Bewilligungen einzutragen und ebenso (in Spalte 
11) die etwaige Ablehnung von Anträgen zu vermerken.“ 
4Hinter § 47 derselben Ministerialverfügung wird folgender § 47 a eingeschaltet: 
„§ 47 a. 
Das in den §§ 41, 46 und 47 vorgeschriebene Verzeichnis Beil. Nr. VII 
ist alljährlich nach Schluß des Kalenderjahrs von dem Ortsvorsteher dem 
Oberamt einzusenden und von diesem alsbald dem zuständigen Gewerbe- 
inspektor gegen Rückgabe mitzuteilen.“ 
Der § 8 Abs. 2 Ziff. 7 der Ministerialverfügung vom 20. September 1900 
erhält folgende Fassung: 
„7. Das Oberamt hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis erteilt worden 
ist, nach deom Formular Beil. Nr. N ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, 
das mit dem Kalenderjahr abzuschließen und hierauf dem zuständigen Ge- 
werbeaufsichtsbeamten gegen Rückgabe zuzustellen ist. 
Etwaige Fälle der Ablehnung eines Antrags sind in diesem Verzeichnis 
ebenfalls zu vermerken.“ 
IV. Die Ziffer IV der Ministerialverfügung vom 16. September 1902 erhält fol- 
gende Fassung: 
„IV. Die durch § 42 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 
26. März 1892 (Reg. Blatt S. 59) den Ortsvorstehern aufgegebene Einsendung 
einer Übersicht der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Fabriken rc. mit 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, sowie die durch § 6 der Ministe- 
rialverfügung vom 15. Juni 1897 (Reg. Blatt S. 57) angeordnete Einsendung 
— 
!.— 
III. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.