Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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der etwaigen Reisekostenentschädigung von 15 F für den Kilometer eine Gebühr zu 
beanspruchen, welche für jedes Fleischstück 5 J, jedoch insgesamt mindestens 40 J beträgt. 
Kontrolle det von auswärts eingebrachten Fleisches. 
8 45. 
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern kann durch ortspolizeiliche Vorschrift 
angeordnet werden, daß das zum Zwecke des Vertriebs von auswärts eingebrachte frische 
Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 16 des 
Reichsgesetzes bereits unterlegen hat, einer Nachschau zu unterwerfen ist (§ 20 Abl. 2 
des Reichsgesetzes). 
Dabei ist insbesondere auch darüber Bestimmung zu treffen, ob das der Nachschan 
unterliegende Fleisch in das Schlachthaus zu verbringen oder wo sonst es zur Beschau zu 
stellen ist. Die Vorschrift des § 52 Satz 2 kann auf sämtliches der Nachschau unter- 
liegende Fleisch ausgedehnt werden. 
Auf das Verfahren bei der Nachschau finden die Vorschriften über die Vornahme 
der Fleischbeschau entsprechende Anwendung. 
über die vorgenommenen Untersuchungen ist ein Register nach Anlage 3 zu führen. 
* 
Soweit nicht in § 45 eine Wiederholung der Fleischbeschau zugelassen ist, darf das 
zum Zwecke des Vertriebs von auswärts eingebrachte Fleisch, welches einer amtlichen 
Untersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 16 des Reichsgesetzes unterlegen hat, einer 
abermaligen amtlichen Untersuchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um fest- 
zustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche 
Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat (§ 20 Abs. 1 des Reichsgesetzes). 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß das Fleisch behufs 
Vornahme dieser Untersuchung in das Schlachthaus oder an einen anderen Ort zu ver- 
bringen ist. 
Ist eine derartige Anordnung nicht getroffen, so ist die Kontrolle des eingeführten 
Fleisches anläßlich der Visitation der Fleischverkaufsstätten 2c. (§§ 78 ff.) vorzunehmen. 
Die Befugnis der Ortspolizeibehörde, in Einzelfällen, insbesondere beim Ver- 
dacht von Zuwiderhandlungen gegen die Fleischbeschauvorschriften oder von Pflicht- 
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