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Das Gesuch um Zulassung zur Selbststellung kann vorsorglich vor Eintritt der
Rechtskraft des Urteils entweder anläßlich der Hauptverhandlung zu deren Protokoll
oder bei der Strafvollstreckungsbehörde zu Protokoll eines Kriegsgerichtsrats beziehungs-
weise Gerichtsoffiziers gestellt werden.
Wird ein solches Gesuch von der Strafvollstreckungsbehörde nicht von vornherein
zurückgewiesen, so ist in doppelter Ausfertigung eine genaue Personalbeschreibung des
Verurteilten nach Anleitung des Formulars II, je mit der eigenhändigen Unterschrift
des Verurteilten versehen, aufzunehmen. Nach Befinden kann von dem Gesuchsteller auch
die Beibringung seiner Photographie verlangt werden. Weiterhin ist im Hinblick auf
§ 455 der Militär-Strafgerichtsordnung, vergl. mit § 187 der deutschen Strafprozeß=
ordnung, der Gesuchsteller in Gemäßheit der Ziff. 1 der Verfügung des Justizmini-
steriums vom 5. Mai 1896, Reg. Blatt S. 111, über seinen Körper= und Gesundheits-
zustand zu vernehmen und erforderlichen Falls die Untersuchung des Verurteilten durch
einen oberen Militärarzt oder den Gerichtsarzt oder auf Bitte und Kosten des Ver-
urteilten durch einen andern zuverlässigen Arzt herbeizuführen.
Wird das Gesuch nicht vorsorglich gestellt, so steht es dem Verurteilten frei, dasselbe
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vor Einleitung des Strafvollzugs bei der Straf-
vollstreckungsbehörde oder bei dem Amtsgericht seines Aufenthaltsorts persönlich vorzu-
bringen, worauf nach den oben (Abs. 2) angeführten Bestimmungen zu verfahren und
zutreffenden Falls das Gesuch seitens des Amtsgerichts an die Strafvollstreckungsbehörde
zu weiterer Verfügung einzusenden ist.
Ist der Strafvollstreckungsbehörde zu der Zeit, wo sie zur Einleitung des Straf-
vollzugs schreitet, ein Gesuch um Gestattung der Selbststellung nicht zugekommen, so hat
dieselbe, wenn sie den Fall zur Selbststellung für geeignet erachtet, dem Verurteilten eine
angemessene Frist zur Stellung eines solchen Gesuchs zu eröffnen und erst nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist zur Einlieferung des Verurteilten in die Strafanstalt zu schreiten.
. 86.
Wird die Selbststellung zugelassen, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
in den §§ 7 bis 9 der Verfügung des Justizministeriums vom 4. April 1902 (Reg. Blatt
S. 77 u. f.) gegebenen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in
den §§ 7 und 8 genannten Formulare die im Anhang abgedruckten Formulare I, II, IV.
und V treten.