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809.
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die betroffene
Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben den besonderen, gegen
die einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maßnahmen der §8 5 bis 8 noch
folgende allgemeine Maßregeln vom Oberamt nach Anhörung des beamteten Tierarztes
angeordnet werden:
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest“
an allen Eingängen des Seuchenorts;
. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebendem Geflügel
aus dem Seuchenorte;
Verbot des Durchtreibens von Gänsen durch den Seuchenort; die Durchführung
von lebendem Geflügel, welches im Besitze von Geflügelhändlern sich befindet, auf
Wagen durch den Seuchenort ist unter der Bedingung zu gestatten, daß jeglicher
Aufenthalt im Orte vermieden wird;
Verbot der Ausstellungen von Geflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art und
Tauben) im Seuchenorte.
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S
E
810.
Treten unter Geflügel, welches von Händlern umhergeführt wird, auf dem Trans-
porte Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügel-
cholera oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut die
Tiere sich befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten, sowie auch die etwa getöteten
Tiere bis auf einige, etwa zur Feststellung der Seuche zu verwahrende Kadaver, entweder
unterwegs oder am nächsten Standort unschädlich beseitigt werden, und zwar durch An-
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation,
Verbrennen) oder nach Bestreuung mit frisch gelöschtem (Atz-) Kalk durch Vergraben in
Gruben, die von einer mindestens '/ m dicken Erdschicht bedeckt sind. Er hat ferner
die Abgabe von Geflügel zu unterlassen, eine Berührung der verdächtigen Tiere mit
anderem Geflügel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger und sonstigem Abfall (Federn)
und von Futterresten zu verhindern und der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu
erstatten.