Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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IX. Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Empfänger 
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Adresse, zu 
gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an 
Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Kontor, zu anderen in 
der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden. Für diese besondere Art der 
Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pauschgebühr oder Einzelgebühren für alle 
ohne besondere Angaben in der Adresse zuzustellende Telegramme zu zahlen. Es ist zu- 
lässig, daß Personen, welche diese Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer aus- 
nahmsweise für ein oder mehrere Telegramme bedienen. 
Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter VIII. 
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 für 
das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn gerichteten 
Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse vereinbart hat. 
Die Einzelgebühr beträgt 30 Pf. für das Telegramm, sie ist jedoch bei gleich- 
zeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger 
nur einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der Botenlohn für eine Land- 
bestellung vorausbezahlt ist (§ 16, VI), die Aushändigung an den Empfänger aber auf 
dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht; eine Rückzahlung des Mehr- 
betrags findet nicht statt. 
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb des 
Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestellbezirk abge- 
tragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres= oder Einzelgebühr 
noch den bestimmungsmäßigen Eilbotenlohn für jede Bestellung zu zahlen. 
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht bestell- 
baren Telegramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen durch Boten 2c. 
in der Wohnung 2c. zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der Empfänger sich diese 
anderweitige Zustellung der Telegramme nicht bereits durch Entrichtung der Jahresgebühr 
gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 30 Pfg. für das Telegramm oder die Be- 
stellung erhoben. 
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahresgebühr 
von 30 4 oder die Einzelgebühr von 30 Pf. zu entrichten, wenn auf ihren Antrag von 
der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — durch Boten oder durch den
	        
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