Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Mietpreisen entsprechenden Mietzinsentschädigung mindestens folgende pensionsberechtigte 
Gehalte: 
mit der ständigen Anstellin 12004 
nach vollendetem 3. Dienstiahtr 1300 „ 
5 „ . ,, ........1400,, 
,, ,, 9. ,, ........1-300» 
,, ,, 12. „J . 10550 „ 
„ » 15. « ..1800,, 
» » 18. ,, ......1900,, 
,, » 21. » ........20»0,, 
,, ,, 24. » ...2200,, 
» » 27. „ . 24100 „ 
Art. 2. 
Der Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 erhält folgende Fassung: 
Den größeren Gemeinden steht es zu, mit Genehmigung der Oberschulbehörde eine 
besondere Gehaltsordnung einzuführen, wobei die Anfangsgehalte mindestens 1 400 = 
betragen und nach 27 Dienstjahren unter Einhaltung der in Art. 1 festgesetzten Dienst- 
altersstufen bis zu mindestens 2 800 1 steigen. Oinsichtlich der Vorrückung findet Art. 2 
entsprechende Anwendung. 
An Stelle der staatlichen Dienstalterszulagen (Art. 3) wird solchen Gemeinden für 
jede ständige Stelle, bei neuerrichteten vom Tage der erstmaligen Besetzung an, ein jähr- 
licher Staatsbeitrag von 450 . A gewährt. 
· Art. 3. 
Der Art. 8 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 erhält unter gleichzeitiger Aufhebung 
des Art. 27 Abs. 3 und 4 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Bl. 
S. 491) und des Art. 5 Ziff. 6 des Gesetzes vom 6. November 1858 (Reg. Bl. S. 235) 
folgende Fassung: 
Die unständigen Lehrer an den Volksschulen erhalten neben einem heizbaren Zimmer 
mit dem erforderlichen Mobiliar oder einer den laufenden Mietpreisen entsprechenden 
Entschädigung und neben 2 Raummetern buchen Scheiterholz oder einem entsprechenden
	        
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