Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und 
. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 26. Juli 1905. 
½# 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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