145
Mitgliederlisten und der Besoldungskataster, die Berechnung, den Einzug und
die Ablieferung der Eintrittsgelder, der Jahresbeiträge und der etwaigen Nach-
zahlungen (Art. 11 Abs. 2), sowie der Umlagebeträge, ferner über die Belohnung
für den Einzug dieser Gelder durch die körperschaftlichen Rechner werden vom
Ministerium des Innern erlassen.
10) Der Art. 38 erhält als Abs. 3 folgenden Zusatz:
Auf die in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten finden diese Vorschriften
keine Anwendung.
Art. II.
Bei der Anwendung der lbergangsbestimmungen in Art. 11 bis 43 des angeführten
Gesetzes vom 25. Juni 1894 auf die nach Art. 1 Ziff. 1 zum Beitritt berechtigten Be-
amten ist der Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes zu Grund zu legen.
Art. III.
Die Einzahlungen von solchen im Dienst befindlichen Beamten, welche vor dem In-
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in einen die Mitgliedschaft bei einer anderen Pen-
sionskasse bedingenden Dienst übergetreten sind, werden binnen drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Kasse ausgefolgt, welche die Pensionslast über-
nommen hat.
Wenn solchen Beamten von derjenigen Kasse, aus welcher sie ausgetreten sind, ihre
Einzahlungen ganz oder zum Teil zurückerstattet worden sind, oder wenn ihnen beim
Austritt die verfallene Beitragsschuldigkeit ganz oder zum Teil nachgelassen worden ist,
hat die Kasse, aus welcher der Austritt erfolgt ist, nur den ihr verbliebenen Rest der
Leistung des Beamten auszufolgen, während der zurückerstattete oder nachgelassene Betrag
von dem Beamten unmittelbar an die Kasse zu bezahlen ist, welche die Pensionslast
übernommen hat. «
Die Vorschriften in Abs. 5 und 6 des Art. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1894 in
der Fassung des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für Beamte, welche vor dem Inkraft-
treten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen
Schuldienst in den Körperschaftsdienst übergetreten sind.