Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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beim Verwaltungsgerichtshof (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 
1876, Reg. Bl. S. 485, Art. 13, Art. 59 ff.) erheben. Die Rechtsbeschwerde kann je- 
doch nicht gegen die Höhe des Umlagesatzes, sondern nur gegen die auf der Grundlage 
desselben festgesetzte Umlage gerichtet werden. 
Die Körperschaften haben ihren Anteil an der Umlage nach Abzug der gemachten 
und noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse binnen vier Wochen nach Empfang des Aus- 
schreibens an die Pensionskasse zu bezahlen. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Pensionskassec. 
Art. 33. 
Soweit in gegenwärtigem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kommt die Verwaltung 
der Pensionskasse unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern und die Vertretung 
der Kasse in rechtlicher Hinsicht einem Verwaltungsrat von neun Mitgliedern zu, welcher 
seinen Sitz in Stuttgart hat. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter werden vom Mini- 
sterium des Innern aus der Reihe der höheren Staatsbeamten in widerruflicher Weise 
ernannt. 
Die Berufung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt je auf die 
Dauer von drei Jahren durch das Ministerium des Innern auf Grund eines Vorschlags 
der Amtsversammlungen, welche zu diesem Zweck je einen Vertreter aus der Zahl der 
Kassenmitglieder wählen. 
Der Geschäftsgang bei dem Verwaltungsrat wird durch eine Geschäftsordnung ge- 
regelt, welche vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Ministeriums aufgestellt wird. 
Durch die Geschäftsordnung kann die Erledigung der laufenden Geschäfte einem Ausschuß 
von drei bis fünf Mitgliedern beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen werden. 
Die Belohnung des Vorsitzenden wird von der Staatskasse getragen. Die Mitglieder 
des Verwaltungsrates erhalten für ihre Bemühungen Taggelder, Diäten und Reisekosten 
aus der Pensionskasse nach den für die Ortsvorsteher geltenden allgemeinen Vorschriften.
	        
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