Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 34. 
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen der Körperschafts- 
behörden und der Kreisregierungen steht den Beteiligten die Beschwerde in der gesetz- 
lichen Instanzenfolge bis an das Ministerium des Innern zu, welches nach Vernehmung 
des Ausschusses des Verwaltungsrates der Kasse endgültig darüber entscheidet, vorbehält- 
lich der Zulässigkeit der Betretung des Rechtsweges nach Maßgabe des Art. 2 Ziff. 1 
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876. 
Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem 
Monat nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung bei derjenigen Behörde einzu- 
reichen, deren Entschließung angefochten wird. 
Bei den Ansprüchen der in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten hat die Kreis- 
regierung vor jeder Entschließung die Oberkirchenbehörde zu hören, ebenso ist letzterer 
von dem Ministerium des Innern vor der Entscheidung über eine Beschwerde Gelegenheit 
zur Äußerung zu geben. Im Falle der Nichtgewährung eines Ruhegehalts ist auch die 
Oberkirchenbehörde zur Erhebung der Beschwerde befugt. 
Art. 35. 
Die Entschließungen der Körperschaftsbehörden und Kreisregierungen, durch welche 
Ruhegehalte oder Witwen= und Waisenpensionen angewiesen werden, sind ohne Verzug 
mit den Akten dem Ausschusse des Verwaltungsrates der Pensionskasse vorzulegen. 
Demselben steht gegen diese Entschließungen das Recht der Beschwerde an die Aussichts- 
behörden in der gesetzlichen Instanzenfolge bis an das Ministerium des Innern zu, 
welches endgültig entscheidet. 
Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem Monat 
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung an den Ausschuß des Verwaltungsrates 
bei derjenigen Behörde einzureichen, deren Entschließung angefochten wird. 
Für die Ausbezahlung der angewiesenen Witwen= und Waisenpensionen hat die 
Erhebung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 36. 
Zur Führung der Kasse und Rechnung wird vom Verwaltungsrat mit Genehmigung 
des Ministeriums ein Kassier in widerruflicher Weise gewählt. 
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