Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 423), als durch entsprechende 
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt, außer Wirksamkeit getreten. 
8 29. 
Die Körperschaftskassen haben die in § 28 bezeichneten Zahlungen vorschußweise zu 
leisten (Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes). 
Der Betrag der geleisteten Vorschüsse ist zunächst auf die für die Pensionskasse nach 
§§ 18 und 19 zu erhebenden Gelder, beziehungsweise auf den von der Körperschaft zu 
entrichtenden Umlagebetrag (§ 22) anzurechnen. Sovweit die Vorschüsse hiedurch nicht 
gedeckt werden können, find sie auf Verlangen am Schlusse eines jeden Vierteljahrs, bei 
erheblicheren Beträgen in kürzeren Fristen von der Pensionskasse zu erstatten. 
Nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahres haben die Körperschaftsrechner 
spätestens bis 20. April eine Abrechnung in doppelter Ausfertigung an die Pensions- 
kasse für Körperschaftsbeamte einzusenden, welche die Abrechnung auf Grund ihrer Ab- 
rechnungsbücher (vergl. I§ 32 und 33) prüft, die eine Ausfertigung zu ihren Abten 
nimmt, die andere aber unter Beischluß des noch unbeglichenen Restbetrags der geleisteten 
Vorschüsse an die Körperschaftskasse zurückgibt. 
Belohnung der Körperschaftsrechner für die im Auftrag der Pensionskasse 
vorzunchmenden Verrichtungen. 
8 30. 
Den Körperschaftsrechnern wird für den Einzug der Jahresbeiträge der im aktiven 
Dienst stehenden Beamten eine Belohnung von einem Prozent, für denjenigen der Ein- 
trittsgelder und der Nachzahlungen eine solche von einem halben Prozent der eingezogenen 
Beträge gewährt. 
Als Belohnung für die von den Körperschaftsrechnern im Auftrag der Pensions- 
btasse vollzogene Ausbezahlung der Pensionen gebührt denselben ein halber Pfennig von 
der Mark des ausbezahlten Betrags, mindestens aber zwanzig Pfennig für jede von ihnen 
geleistete monatliche Zahlung. Sind mehrere Pensionen gleichzeitig an eine und dieselbe 
Person auszubezahlen, so werden dieselben nur als eine Zahlung behandelt. 
Die Belohnungen, welche zugleich die Entschädigung für Schreib= und Packmaterial 
in sich begreifen, sind von den an die Pensionskasse abzuliefernden Beträgen in Abzug 
zu bringen (vergl. § 20), beziehungsweise zugleich mit den für die Pensionskasse ge-
	        
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