316
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 423), als durch entsprechende
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt, außer Wirksamkeit getreten.
8 29.
Die Körperschaftskassen haben die in § 28 bezeichneten Zahlungen vorschußweise zu
leisten (Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes).
Der Betrag der geleisteten Vorschüsse ist zunächst auf die für die Pensionskasse nach
§§ 18 und 19 zu erhebenden Gelder, beziehungsweise auf den von der Körperschaft zu
entrichtenden Umlagebetrag (§ 22) anzurechnen. Sovweit die Vorschüsse hiedurch nicht
gedeckt werden können, find sie auf Verlangen am Schlusse eines jeden Vierteljahrs, bei
erheblicheren Beträgen in kürzeren Fristen von der Pensionskasse zu erstatten.
Nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahres haben die Körperschaftsrechner
spätestens bis 20. April eine Abrechnung in doppelter Ausfertigung an die Pensions-
kasse für Körperschaftsbeamte einzusenden, welche die Abrechnung auf Grund ihrer Ab-
rechnungsbücher (vergl. I§ 32 und 33) prüft, die eine Ausfertigung zu ihren Abten
nimmt, die andere aber unter Beischluß des noch unbeglichenen Restbetrags der geleisteten
Vorschüsse an die Körperschaftskasse zurückgibt.
Belohnung der Körperschaftsrechner für die im Auftrag der Pensionskasse
vorzunchmenden Verrichtungen.
8 30.
Den Körperschaftsrechnern wird für den Einzug der Jahresbeiträge der im aktiven
Dienst stehenden Beamten eine Belohnung von einem Prozent, für denjenigen der Ein-
trittsgelder und der Nachzahlungen eine solche von einem halben Prozent der eingezogenen
Beträge gewährt.
Als Belohnung für die von den Körperschaftsrechnern im Auftrag der Pensions-
btasse vollzogene Ausbezahlung der Pensionen gebührt denselben ein halber Pfennig von
der Mark des ausbezahlten Betrags, mindestens aber zwanzig Pfennig für jede von ihnen
geleistete monatliche Zahlung. Sind mehrere Pensionen gleichzeitig an eine und dieselbe
Person auszubezahlen, so werden dieselben nur als eine Zahlung behandelt.
Die Belohnungen, welche zugleich die Entschädigung für Schreib= und Packmaterial
in sich begreifen, sind von den an die Pensionskasse abzuliefernden Beträgen in Abzug
zu bringen (vergl. § 20), beziehungsweise zugleich mit den für die Pensionskasse ge-