Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Art. 2. 
Mit dem Zeitpunkt der Vereinigung gehen die der Gemeinde Degerloch auf Grund 
öffentlichen Rechts zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten auf die Stadt- 
gemeinde Stuttgart über. 
Art. 3. 
Die Gemeinde Degerloch hat an der Umlage, welche die Amtskörperschaft Stuttgart- 
Amt im Rechnungsjahr 1908 zur Deckung ihrer etatsmäßigen Ausgaben zum Vollzug 
bringt, nur nach Verhältnis des Zeitraums teilzunehmen, während dessen sie dem Amts- 
körperschaftsverband noch angehört. 
Art. 4. 
Die Gemeindebürger von Degerloch erwerben mit der Vereinigung der beiden Ge- 
meinden das Bürgerrecht in der Stadtgemeinde Stuttgart. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. Juli 1908. 
Wilhe lm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesth, 
betreffend einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode I. April 1907 
bis 31. März 1909. Vom 10. Juli 1908. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 
31. März 1909 vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 234) verordnen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt:
	        
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