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Gegenstände von der Hinterlegungsstelle einer anderen Hinterlegungsstelle oder
einer sonstigen staatlichen Behörde zur Verwahrung übergeben worden sind.
2. Werden Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, die sich sonst, z. B. auf Grund
einer Beschlagnahme, im Gewahrsam einer Justizbehörde befinden, gepfändet,
so steht dieser Behörde die Vertretung des Fiskus als Drittschuldner zu.
3. Sollte aus Anlaß der Pfändung eines der in Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche
ein Rechtsstreit entstehen, so finden auf die Vertretung des Fiskus in demselben
die Vorschriften der Verfügung sämtlicher Ministerien vom 26. März 1900
(Reg. Bl. S. 337) Anwendung.
Stuttgart, den 18. Juli 1908.
Schmidlin.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
belreffend die Gebühren und Reisekosten der Gberamtstierärzte für amtliche Verrichtungen.
Vom 23. Juli 1908.
Auf Grund der Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 29. März 1898, betreffend die
Dienstverhältnisse der Oberamtstierärzte (Reg. Bl. S. 81), und des § 12 der K. Ver-
ordnung vom 23. Juni 1873, betreffend die Diäten und Reisekosten der Zivilstaatsdiener
(Reg. Bl. S. 269), wird in Beziehung auf die Belohnung einzelner amtlicher Verrich-
tungen der Oberamtstierärzte und hinsichtlich der Reisevergütung derselben vorbehältlich
einer anderen Festsetzung bei der Neuregelung der Gehaltsverhältnisse folgendes verfügt:
§ 1.
Für die Dienstleistungen, welche nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes
vom 29. März 1898 zu ihren ordentlichen Amtsobliegenheiten gehören, haben die Ober-
amtstierärzte nachstehende Gebühren anzusprechen, und zwar
I. gegenüber der Staatskasse und der Zentralkasse der Viehbesitzer:
1. Für die bakterioskopische Feststellung des Milzbrands samt Protokoll und kurzem
Gutachten: