Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Verfüsung des Ministerinms des Innern, 
betressend die Führung von Ein- und Verkaufsverzeichnissen durch die gewerbsmäßigen Pferde- 
und Viehhändler. Vom 20. Januar 1908. 
Die §8§ 3 und 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern, vom 16. Juli 1906, 
betreffend die Führung von Ein= und Verkaufsverzeichnissen durch die gewerbsmäßigen 
Pferde= und Viehhändler (Reg. Bl. S. 212), erhalten nachstehende Fassung: 
83. 
Die Einträge, welche in deutlicher Schrift mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen 
sind, müssen vor Beginn des Transports wahrheitsgemäß gemacht werden. Abänderungen 
dürfen nur mittels, Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchstrichene lesbar 
bleibt. 
8 4. 
Die Händler haben das Verzeichnis bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich zu führen. 
Die neuen Bestimmungen treten am 15. Februar 1908 in Kraft. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter werden angewiesen, den 
Pferde- und Viehhändlern in ihren Bezirken gegenwärtige Verfügung urkundlich eröffnen 
und die Einhaltung der Bestimmungen durch die Landjägermannschaft überwachen 
zu lassen. 
Stuttgart, den 20. Januar 1908. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 1 
betreffend die Einfuhr von] Tieren für zoologische Gärten und Tierparks. Vom 1. Februar 1908. 
Im Einvernehmen mit dem Reichskanzler wird für die Einfuhr fremdländischer, 
nicht zu den in Deutschland heimischen Haustierrassen gehöriger Tiere, die zu wissen- 
schaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind und für die in der Anlage bezeich- 
neten zoologischen Gärten und Tierparks eingeführt werden, vorbehaltlich des jederzeitigen 
Widerrufs mit sofortiger Wirkung folgendes angeordnet: 
1. Die bestehenden veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen 
finden auf die eingangs bezeichneten Tiere keine Anwendung. Die Einfuhr
	        
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