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III. Die Oberpräzeptoren und Oberreallehrer an Vollanstalten;
IV.
VI.
die Professoren, Oberpräzeptoren und Oberreallehrer an Anstalten mit Oberklassen;
die Professoren und Oberreallehrer an höheren Mädchenschulen;
die Hauptlehrer (auf der Oberreallehrersstufe) an Klasse 7 und 8 der Bürger-
schulen in Stuttgart;
die den Vorgenannten gleichgestellten Vorstände und Hauptlehrer an Gewerbe-
und Handelsschulen.
Die Präzeptoren, Reallehrer und Elementarlehrer an Anstalten mit Oberklassen;
die Reallehrer und die seminaristisch gebildeten Hauptlehrer an höheren
Mädchenschulen;
die Oberpräzeptoren und Oberreallehrer an Latein= und Realschulen (Land-
latein= und Realschulen);:
die Hauptlehrer an Klasse 3 bis 6 der Bürgerschulen in Stuttgart;
die Fachlehrer an den höheren Schulen, soweit sie nicht ausdrücklich einer
anderen Lehrerkategorie oder Abteilung gleichgestellt sind;
die den Vorgenannten gleichgestellten Hauptlehrer an Gewerbe= und Handels-
schulen.
Die Musiklehrer an den niederen evangelisch-theologischen Seminaren;
die Präzeptoren, Reallehrer und Elementarlehrer an Landlatein= und Realschulen;
die Hauptlehrer an Klasse 1 und 2 der Bürgerschulen in Stuttgart;
die ständigen Hilfslehrer an höheren Schulen (ausschließlich der seminaristisch
gebildeten)z
die übrigen Lehrer an Handels= und Gewerbeschulen.
Die seminaristisch gebildeten ständigen Hilfslehrer an Elementarschulen.
Soweit den Rektoren, Lehrern und Dienern an den höheren Schulen das Wohnungs-
geld von der Gemeinde zu entrichten ist, sind die Beiträge zur nunmehrigen Erhöhung
des Wohnungsgelds nur zu gewähren, wenn die Gemeinde den neuen Wohnungsgeldtarif
gleichfalls einführt.
Stuttgart, den 28. Januar 1908.
Fleischhauer.
—6f as-
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.