Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 123), 
wird hierdurch verfügt, daß für das Jahr 1908 zur Zentralkasse der Viehbesitzer für 
Entschädigung bei Viehseuchen 
für jedes Pferd ein Beitrag vo0o# .. . .. 10 Pfennig, 
für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 „ „ 
für ein jedes Stück Rindvieh ein Beitrag 0do 10 „ 
zu entrichten ist. 
Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, 
sowie für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des Aus- 
führungsgesetzes vom 20. März 1881 und in §§ 13 bis 15 der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 15. Jannar 1896, betreffend die Vollziehung des Reichsvieh- 
seuchengesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 11). 
Stuttgart, den 4. März 1908. 
Pischek. 
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Gedruckt i in en der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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