Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Ist die Bewerbung nicht auf die Anstellung auf einer bestimmten Stelle. 
sondern auf die Anstellung in einem Dienstzweig im allgemeinen gerichtet, so 
ist, wenn für einzelne Stellen des letzteren der Bewerber als Stellenanwärter 
nicht anerkannt wird, im Verzeichnis ein entsprechender Vermerk zu machen. 
Vor der Eintragung in das Verzeichnis kann, soweit es aus besonderen 
Gründen im dienstlichen Interesse erforderlich erscheint, sowohl die Vorlegung 
weiterer als der unter Ziff. 14 bis 16 zu § 10 bezeichneten Nachweise als 
auch die persönliche Vorstellung des Bewerbers verlangt werden. 
Die Bewerbungen sind von der Anstellungsbehörde mit dem Datum des Ein- 
ganges zu versehen. Dasselbe gilt für Ergänzungen der Bewerbung. 
Als erste Meldung ist nur eine solche zu betrachten, mit der die in Ziff. 14 bis 16 
bezeichneten Nachweise vollständig vorgelegt werden. 
Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Meldungen gibt die Nummer des 
Zivilversorgungsscheins innerhalb des Jahrgangs die Grundlage für die 
Reihenfolge des Eintrags in das Verzeichnis. 
Die Bewerber sind von dem Erfolg ihrer Bewerbung zu benachrichtigen, wobei 
die in das Verzeichnis eingetragenen Bewerber auf das Erfordernis der Er- 
neuerung der Bewerbung (§ 11 Abs. 3) hinzuweisen sind. Diese Benach- 
richtigungen vermittelt das Kriegsministerium, soweit es die Bewerbungen 
vermittelt hat. 
Die Erneuerungen der Meldungen müssen die Angaben etwa eingetretener 
Anderungen in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen 
wesentlichen Verhältnissen (z. B. Kommandierung zur Probedienstleistung, 
Versetzung zu anderen Truppenteilen usw.) der Anwärter enthalten. Für 
die im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter, welche Truppenteilen des 
württembergischen Kontingents angehören, und für die Angehörigen des Land- 
jägerkorps und die diesem zugeteilten Angestellten an den gerichtlichen Ge- 
fängnissen und Strafanstalten ist zutreffendenfalls von ihren Vorgesetzten zu 
bescheinigen, daß eine Anderung nicht oder inwieweit eine solche eingetreten 
ist. Die nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter haben 
bei der Erneuerung ihrer Meldung ein neues gemeindeobrigkeitliches Leumunds-
	        
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