Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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„und die gutächtliche Außerung über Beschwerden wegen der von der Prüfungs- 
kommission abgelehnten Zulassung zur Meisterprüfung (§ 133 Abs. 4)“. 
6. In § 6 Abs. 1 ist die Ziff. 4 zu streichen und als neue Ziff. 4 einzusetzen: 
„Die Wahl eines Beirats und eines Stellvertreters zum Gesamtkollegium der 
K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel“. 
7. In § 6 Abs. 1 Ziff. 13 ist statt § 129a Abs. 3 Satz 2 zu setzen „§ 129a 
Abs. 2 Satz 2. 
8. In § 6 Abs. 1 Ziff. 15 muß die Klammer heißen: (§ 133 Abs.7). 
9. In § 23 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten: „Abgesehen von dem Ausnahme- 
fall des Abs. 4 unten können nur Mitglieder der Kammer gewählt werden."“ 
10. Die Aufschrift vor § 28 hat zu lauten: „Gesellenprüfungsausschüsse"“. 
11. In § 28 ist statt § 129 Abs. 4 zu setzen „§ 129 Abs. 6. 
12. Dem § 28 ist folgender Schlußsatz anzufügen: „Die Handwerkskammer kann die 
Vorsitzenden der Gesellenprüfungsausschüsse ermächtigen, in dringenden Fällen 
Stellvertreter für verhinderte Mitglieder der Prüfungsausschüsse mit nachträg- 
licher Genehmigung der Handwerkskammer zu berufen.“ 
13. Der letzte Satz des § 29 Abs. 2 ist zu streichen. 
14. In § 31 Abs. 1 ist anzufügen: „Ausnahmsweise, namentlich wenn die Mit- 
wirkung eines Vertreters der Gesellen durch besondere Umstände erschwert ist, 
genügt die Anwesenheit zweier Beisitzer aus dem Stande der selbständigen Hand- 
werker.“ 
15. Dem § 36 ist als 2. Absatz anzufügen: „Die Beauftragten dürfen nicht Mit- 
glieder der Kammer sein.“ 
Dies wird unter Hinweis auf die Anlagen II, III und V zu der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 31. Oktober 1899 (Reg. Bl. S. 785), betreffend den Voll- 
zug des Abschnitts III (Handwerkskammern §§ 103—103 9) des Titels VI der Gewerbe- 
Ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, sowie auf die Bekannt- 
machung des Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1906, betreffend die Abänderung 
der Statuten der Handwerkskammern (Reg. Bl. S. 155) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 24. April 1909. 
Pischek.
	        
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