59
„und die gutächtliche Außerung über Beschwerden wegen der von der Prüfungs-
kommission abgelehnten Zulassung zur Meisterprüfung (§ 133 Abs. 4)“.
6. In § 6 Abs. 1 ist die Ziff. 4 zu streichen und als neue Ziff. 4 einzusetzen:
„Die Wahl eines Beirats und eines Stellvertreters zum Gesamtkollegium der
K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel“.
7. In § 6 Abs. 1 Ziff. 13 ist statt § 129a Abs. 3 Satz 2 zu setzen „§ 129a
Abs. 2 Satz 2.
8. In § 6 Abs. 1 Ziff. 15 muß die Klammer heißen: (§ 133 Abs.7).
9. In § 23 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten: „Abgesehen von dem Ausnahme-
fall des Abs. 4 unten können nur Mitglieder der Kammer gewählt werden."“
10. Die Aufschrift vor § 28 hat zu lauten: „Gesellenprüfungsausschüsse"“.
11. In § 28 ist statt § 129 Abs. 4 zu setzen „§ 129 Abs. 6.
12. Dem § 28 ist folgender Schlußsatz anzufügen: „Die Handwerkskammer kann die
Vorsitzenden der Gesellenprüfungsausschüsse ermächtigen, in dringenden Fällen
Stellvertreter für verhinderte Mitglieder der Prüfungsausschüsse mit nachträg-
licher Genehmigung der Handwerkskammer zu berufen.“
13. Der letzte Satz des § 29 Abs. 2 ist zu streichen.
14. In § 31 Abs. 1 ist anzufügen: „Ausnahmsweise, namentlich wenn die Mit-
wirkung eines Vertreters der Gesellen durch besondere Umstände erschwert ist,
genügt die Anwesenheit zweier Beisitzer aus dem Stande der selbständigen Hand-
werker.“
15. Dem § 36 ist als 2. Absatz anzufügen: „Die Beauftragten dürfen nicht Mit-
glieder der Kammer sein.“
Dies wird unter Hinweis auf die Anlagen II, III und V zu der Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 31. Oktober 1899 (Reg. Bl. S. 785), betreffend den Voll-
zug des Abschnitts III (Handwerkskammern §§ 103—103 9) des Titels VI der Gewerbe-
Ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, sowie auf die Bekannt-
machung des Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1906, betreffend die Abänderung
der Statuten der Handwerkskammern (Reg. Bl. S. 155) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 24. April 1909.
Pischek.