Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des, Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Dentsche 
in Meriko. Vom 4. August 1911. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 22. Juli 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1911 
Nr. 42 Seite 435) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 4. August 1911. 
J. V. 
Pischek. v. Steinhardt. 
Bekanntmachung. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. Juli 1893 (Zentralblatt S. 205)) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte, Sanitätsrat Dr. G. Pagenstecher 
in Mexiko im Falle der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Fichtner auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, Zeugnisse der im § 42 
Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt im Staate Mexiko haben. 
Berlin, den 22. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden 
Gestügels.'“) Vom 12. August 1911. 
Im Hinblick darauf, daß im Ausland Geflügelseuchen in einem für den inländischen 
Geflügelbestand bedrohlichen Umfang herrschen, wird auf Grund des § 7 des Reichs- 
viehseuchengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 410) nachstehendes verfügt: 
  
*) Reg. Bl. 1893 S. 242. 
*) Als Geflügel im Sinne dieser Vorschriften gelten Gänse, Enten, Haushühner, einschließlich Perlhühner, 
Truthühner, Pfauen, Tauben und Schwäne, nicht aber das Wildgeflügel.
	        
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