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für die Erteilung der Erlaubnis zu einem vorübergehenden Wirtschaftsbetrieb auf
einem Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) oder bei einer ähnlichen
besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen
des § 42 a Abs. 3 und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung je 3 bis 200 ;
für Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbeordnung)
1¼ der Sportel nach Ziff. 1 und 4;
. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuche in den unter Ziff. 1 bis 4
und 8 genannten Fällen 2 bis 50 ;
für die Erstreckung des Ausschankrechts der Weinerzeuger über ein Vierteljahr hinaus
(Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855, Reg. Bl. S. 2600) 3-.
II. Jährliche Sporteln:
Je nach dem Umfang des Betriebs haben beim Anfang eines jeden Steuerjahrs
zu entrichten:
4Gastwirte, Schankwirte und sonstige Personen, die geistige Getränke ständig aus-
schenken, ferner gewerbsmäßige Bierbrauer, sowie solche Personen, die Wein und
Obstmost in Mengen unter 20 Liter über die Straße verkaufen, 3, 5, 8 M;
Branntweinkleinverkäufer sowie Flaschenbierhändler, die nicht die Erlaubnis zum
Wirtschaftsbetrieb haben. 10 bis 60 .
Anmerkung zu Ziff. U:
Wird das Gewerbe in mehreren Betriebs= und Verkaufsstätten gleichzeitig betrieben,
so ist jeder solche Wirtschaftsbetrieb besonders sportelpflichtig.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 95. Zahlungsbefehle und Vollstreckungsverfügungen staatlicher Behörden wegen
öffentlich rechtlicher Ansprüche:
für die Erlassung des Zahlungsbefehls
?316 der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes,
für die Erlassung der Vollstreckungsverfügung
½/6 der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes.