Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

10. 
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für die Erteilung der Erlaubnis zu einem vorübergehenden Wirtschaftsbetrieb auf 
einem Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) oder bei einer ähnlichen 
besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen 
des § 42 a Abs. 3 und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung je 3 bis 200 ; 
für Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbeordnung) 
1¼ der Sportel nach Ziff. 1 und 4; 
. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuche in den unter Ziff. 1 bis 4 
und 8 genannten Fällen 2 bis 50 ; 
für die Erstreckung des Ausschankrechts der Weinerzeuger über ein Vierteljahr hinaus 
(Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855, Reg. Bl. S. 2600) 3-. 
II. Jährliche Sporteln: 
Je nach dem Umfang des Betriebs haben beim Anfang eines jeden Steuerjahrs 
zu entrichten: 
4Gastwirte, Schankwirte und sonstige Personen, die geistige Getränke ständig aus- 
schenken, ferner gewerbsmäßige Bierbrauer, sowie solche Personen, die Wein und 
Obstmost in Mengen unter 20 Liter über die Straße verkaufen, 3, 5, 8 M; 
Branntweinkleinverkäufer sowie Flaschenbierhändler, die nicht die Erlaubnis zum 
Wirtschaftsbetrieb haben. 10 bis 60 . 
Anmerkung zu Ziff. U: 
Wird das Gewerbe in mehreren Betriebs= und Verkaufsstätten gleichzeitig betrieben, 
so ist jeder solche Wirtschaftsbetrieb besonders sportelpflichtig. 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 95. Zahlungsbefehle und Vollstreckungsverfügungen staatlicher Behörden wegen 
öffentlich rechtlicher Ansprüche: 
für die Erlassung des Zahlungsbefehls 
?316 der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, 
für die Erlassung der Vollstreckungsverfügung 
½/6 der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes.
	        
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