Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr.  94.  Wirtschaften:
I.  Wirtschaftserlaubnissporteln:
1.  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft
40%  des  Gewerbesteuerkapitals,  ....  ....mmdesten550.«
2.  Wird  bei  der  Erteilung  der  Wirtschafiserlaubnis  zugleich  das  Recht  zum  Ausschank

  von  Branntwein  verliehen,  so  erhöhen  sich  die  nach  Ziff.  1  anzusetzenden
Sporteln  um  10%  des  Satzes  in  Ziff.  1  mindestens  um  20  "4.

Anmerkungen:

a)  Erlangt  der  Inhaber  einer  Wirtschaftserlaubnis  an  Stelle  der  bisherigen
Berechtigung  eine  nach  ihrem  Inhalt  (hinsichtlich  der  Getränke,  der  Art  des
Geschäftsbetriebs  oder  der  Betriebsräume  innerhalb  desselben  Wirtschaftsanwesens)
  geänderte  neue  Erlaubnis,  so  ist  die  für  die  seitherige  Erlaubnis
nachweislich  bezahlte  Sportel  auf  die  neu  anzusetzende  Sportel  insoweit  anzurechnen,
  als  in  den  Fällen  der  Ziff.  1  mindestens  eine  Sportel  von  20  4,
in  den  Fällen  der  Ziff.  2  mindestens  eine  Sportel  onn  30  A
verbleibt.

b)  Wenn  ausschließlich  Kaffee,  Mineralwasser  und  sonstige  nicht  geistige  Getränke
ausgeschenkt  werden,  so  ermäßigt  sich  die  Sportel  auf  den  zehnten  Teil.

0)  Wird  derjenige,  dem  die  Wirtschaftserlaubnis  erteilt  wurde,  aus  dem  Wirtschaftsgewerbe
  nicht  zur  Gewerbesteuer  veranlagt,  so  ist  eine  Sportel  von
50  bis  3000  J  anzusetzen.

3.  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Ausübung  eines  dinglichen  Wirtschaftsrechts
sowie  für  die  Genehmigung  zur  Verlegung  eines  solchen

die  Hälfte  der  in  Ziff.  1  und  2  bestimmten  Sätze;

4.  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus

20  bis  200  :

5.  für  das  behördliche  Erkenntnis  über  die  Aufstellung  von  Stellvertretern  im  Wirtschaftsbetrieb

  (§§  45  und  46  der  Gewerbeordnung30  bis  500  —6

6.  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  an  eine  Witwe  zum  Fortbetrieb  der  Wirtschaft

ihres  Mannes  in  eigener  Person  oder  an  eine  böslich  verlassene  Ehefrau,  nichts;