Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze Abweichendes 
bestimmt ist. 
(2) Sie sind entweder auf Lebenszeit angestellt (ständige Lehrer und Lehrerinnen), oder 
auf jederzeitigen Widerruf verwendet (unständige Lehrer und Lehrerinnen). 
Art. 2. 
() Die Aufgaben der vorgesetzten Dienstbehörde, der vorgesetzten obersten Dienstbehörde, 
sowie des Ministeriums im Sinne der Art. 7, 8, 9, 35, 36-Abs. 1, 2 und 5 des Beamten- 
gesetzes kommen für den Bereich des gegenwärtigen Gesetzes dem Oberschulrat zu. 
(.) Im Falle des Art. 38 des Beamtengesetzes erfolgt die Entschließung auf den Antrag 
des Oberschulrats durch das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens; ein Einver- 
nehmen mit dem Finanzministerium über die Festsetzung des Ruhegehalts findet nicht statt. 
Art. 3. 
() Für die Diensteinkommensverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen sind die hierüber 
erlassenen besonderen Vorschriften maßgebend. 
(2) Dem Gehalt im Sinne des Lehrer-Besoldungsgesetzes vom 14. August 1911 (Reg. Bl. 
S. 502) wird bei Festsetzung des Wartegelds oder Ruhegehalts der Genuß der freien 
Wohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsentschädigung je im Anschlag von 
375 4 bei Lehrern und von 225 X/ bei Lehrerinnen gleichgeachtet. Das Wartegeld, der 
Ruhegehalt, die Bewilligungen für die Hinterbliebenen, sowie die bei dem Ableben eines 
Lehrers oder einer Lehrerin auf den Sterbemonat fallenden Amtsverwesereikosten werden 
aus der Staatskasse entrichtet. 
Art. 4. 
Die zeitliche Versetzung in den Ruhestand (Art. 22 bis 28 des Beamtengesetzes) kann 
gegen einen ständigen Lehrer oder eine ständige Lehrerin durch den Oberschulrat mit 
Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens verfügt werden, wenn 
infolge der in gesetzlicher Weise geschehenen Aufhebung der Lehrstelle die derzeitige An- 
stellung aufhört und die Versetzung auf eine andere Stelle nach Art. 19 des Beamten- 
gesetzes binnen angemessener Frist nicht möglich ist.
	        
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