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gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Sie sind entweder auf Lebenszeit angestellt (ständige Lehrer und Lehrerinnen), oder
auf jederzeitigen Widerruf verwendet (unständige Lehrer und Lehrerinnen).
Art. 2.
() Die Aufgaben der vorgesetzten Dienstbehörde, der vorgesetzten obersten Dienstbehörde,
sowie des Ministeriums im Sinne der Art. 7, 8, 9, 35, 36-Abs. 1, 2 und 5 des Beamten-
gesetzes kommen für den Bereich des gegenwärtigen Gesetzes dem Oberschulrat zu.
(.) Im Falle des Art. 38 des Beamtengesetzes erfolgt die Entschließung auf den Antrag
des Oberschulrats durch das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens; ein Einver-
nehmen mit dem Finanzministerium über die Festsetzung des Ruhegehalts findet nicht statt.
Art. 3.
() Für die Diensteinkommensverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen sind die hierüber
erlassenen besonderen Vorschriften maßgebend.
(2) Dem Gehalt im Sinne des Lehrer-Besoldungsgesetzes vom 14. August 1911 (Reg. Bl.
S. 502) wird bei Festsetzung des Wartegelds oder Ruhegehalts der Genuß der freien
Wohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsentschädigung je im Anschlag von
375 4 bei Lehrern und von 225 X/ bei Lehrerinnen gleichgeachtet. Das Wartegeld, der
Ruhegehalt, die Bewilligungen für die Hinterbliebenen, sowie die bei dem Ableben eines
Lehrers oder einer Lehrerin auf den Sterbemonat fallenden Amtsverwesereikosten werden
aus der Staatskasse entrichtet.
Art. 4.
Die zeitliche Versetzung in den Ruhestand (Art. 22 bis 28 des Beamtengesetzes) kann
gegen einen ständigen Lehrer oder eine ständige Lehrerin durch den Oberschulrat mit
Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens verfügt werden, wenn
infolge der in gesetzlicher Weise geschehenen Aufhebung der Lehrstelle die derzeitige An-
stellung aufhört und die Versetzung auf eine andere Stelle nach Art. 19 des Beamten-
gesetzes binnen angemessener Frist nicht möglich ist.