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Art. 11.
(0) Die Beiträge sind mit dem für die Aufnahme des Tierbestands festgesetzten Zeitpunkt
(Art. 9 Abs. 4) fällig.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen Säumige erfolgt nach Maßgabe der Art. 10 ff. des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom
18. August 1879 (Reg. Bl. S. 202).
[13) Die Einlieferung der von den Tierbesitzern erhobenen Beiträge an die Zentralkasse
der Viehbesitzer liegt den Gemeinden ob.
(4 Für die Aufnahme des Tierbestandes, den Einzug und die Einlieferung der Beiträge
erhalten die Gemeinden aus der Zentralkasse eine durch Verfügung des Ministeriums des
Innern festzusetzende Belohnung.
Art. 12.
1) Der gemeine Wert der zu entschädigenden Tiere und der Wert der dem Besitzer nach
Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleibenden Teile dieser Tiere ist
vorbehältlich der Bestimmung in Art. 4 Abs. 3 durch Schätzung festzustellen. In besonderen
Fällen (z. B. Tötung einer größeren Zahl von Tieren bei Maul= und Klauenseuche) kann
diese Feststellung auch auf dem Wege der Vereinbarung mit dem Tierbesitzer erfolgen.
(2) Die Schätzung ist, soweit es sich um die Wertbestimmung von Tieren handelt, deren
Tötung polizeilich angeordnet oder genehmigt ist, vor der Tötung des Tieres, in sonstigen
Fällen sogleich nach Feststellung des Krankheitszustands (Art. 17) vorzunehmen.
(8) Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem Besitzer zur Ver-
fügung bleibenden Teilen die Schätzung unter Voraussetzungen erfolgt, die sich durch die
endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so ist die Schätzung, soweit er-
forderlich, zu wiederholen. 1
(0 Steht fest, daß nach §§ 70 und 72 des Reichsgesetzes und Art. 5, 6 und 7 des gegen-
wärtigen Gesetzes keine Entschädigung gewährt wird, so hat die Schätzung zu unterbleiben.
Art. 13.
(0) Soweit eine Schätzung vorzunehmen ist (Art. 12), erfolgt sie, abgesehen von dem
Fall des nachfolgenden Abs. 2, durch eine Kommission, die aus dem beamteten Tierarzt