Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt oder sonst 
entfernt worden ist, und wohin das Vieh gekommen ist; 
d) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts 
mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung 
gekommen ist. Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch das Deckregister 
6 46 Abs. 1) einzusehen. " 
2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der An- 
steckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. Zu diesem 
Zwecke sind die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg die Oberämter,) von der 
Sachlage unverzüglich telephonisch oder telegraphisch zu benachrichtigen. Als der Ansteckung 
verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat 
oder in dieser Zeit nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung ge- 
kommen ist. 
(6) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen kann 
in besonderen Fällen, insbesondere bei weiteren Seuchenausbrüchen in bereits betroffenen 
Ortschaften oder bei allgemeinerer Verseuchung einer Gegend, mit Genehmigung des 
Oberamts ganz oder teilweise abgesehen werden. 
§ 179 (150). 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und 
Klauenseuche vor polizeilichem Einschreiten fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung 
der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Einsperrung oder Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder 
dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch 
ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, die ihrerseits den Voll- 
zug der amtstierärztlichen Anordnungen zu überwachen und ohne Verzug im Benehmen 
mit dem beamteten Tierarzt die nach § 176 weiter erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. 
  
1) Bei Beteiligung des Zentralviehhofs in Berlin die Königliche Veterinärpolizei auf diesem Viehhof.
	        
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