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8 290 (261).
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest in
einem Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher
Schweinebestände des Seuchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
8 291 (262).
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest
oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat
er, soweit tunlich, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten
und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter entweder
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Orts-
polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, die ihrerseits den Vollzug der amts-
tierärztlichen Anordnungen zu überwachen hat.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der Schweinepest
oder des Verdachts dieser Seuchen.
9 292 (263).
(1) Den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest hat die Ortspolizeibehörde
sofort auf ortsübliche Weise, das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen
bestimmten Blatte bekanntzumachen.
(2) Ferner hat die Ortspolizeibehörde jeden in ihrem Gemeindebezirke festgestellten
ersten Seuchenausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
deutschen Gemeinden mitzuteilen. Die Ortspolizeibehörden der württembergischen Nachbar-
gemeinden haben den Seuchenausbruch in ihren Gemeindebezirken ortsüblich bekannt-
zumachen, auch wenn er in einer nichtwürttembergischen Gemeinde erfolgte.
(6) Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle
und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts müssen Tafeln