Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8.  4.

Hat  die  Sprengstätte  eine  höhere  Lage,  als  die  in  ihrer  Nähe  befindlichen  öffentlichen
  Wege,  Straßen,  Plätze  oder  Wasserstraßen,  so  ist  unmittelbar  nach  Vornahme  der
Sprengung  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  der  Verkehr  auf  den  Wegen  u.  s.  w.  nicht
durch  das  Abrutschen  oder  Abrollen  abgesprengter  oder  lose  gewordener  Steine  oder  Erdmassen
  gefährdet  wird.

Sind  in  Folge  einer  Sprengung  die  in  der  Nähe  der  Sprengstätte  befindlichen  öffentlichen
  Wege,  Straßen,  Plätze  und  Wasserstraßen  oder  ihre  Zubehörden  verunreinigt,  beschädigt
  oder  mit  Materialien  verlegt  worden,  so  sind  die  Wege  u.  s.  w.  unverzüglich
wieder  in  geordneten  Stand  zu  setzen.

F.  6.

Für  die  Einhaltung  der  Vorschriften  der  S§.  1,  4  und  5  und  der  in  Gemäßheit
des  §.  3  erlassenen  besonderen  Anordnungen  ist  in  erster  Linie  der  Leiter  des  Betriebs,
in  welchem  Sprengungen  vorgenommen  werden,  verantwortlich.  Derselbe  ist  auch  verpflichtet,
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Vorschriften  und  Anordnungen  von  den  ihm
unterstellten  Arbeitern  und  den  sonst  in  dem  Steinbruch  oder  der  Gräberei  oder  bei  dem
Bauwesen  (§.  1)  beschäftigten  Personen  befolgt  werden.

Die  Polizeibehörden  haben  den  Vollzug  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfügung
  zu  überwachen.

Zuwiderhandlungen  sind  dem  Oberamt  anzuzeigen.

Stuttgart,  den  4.  April  1887.
Für  den  Staatsminister:

Baetzuer.

verfügung  des  Stenerkollegiums,
betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebände-  und  Gewerbestener  auf  die  ersten  4  Monate
des  Etatsjahres  1387/88.  Vom  30.  März  1887.

Nach  der  Verfügung  des  K.  Finanzministeriums  vom  19.  März  1887  (Reg.Blatt
S.  84)  ist  die  für  das  Etatsjahr  1.  April  1886  bis  letzten  März  1887  verwilligte  direkte
Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  sowie  aus  Gebänden  und  Gewerben  mit