Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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323 (293). 
(1) Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel oder 
Teile von solchem nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden. 
(2) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung 
oder der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, daß die 
Tiere in Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert 
werden, und daß sie unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung kommen 
noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die 
Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen 
Betriebsverwaltung sicherzustellen. 
(63) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Gemeinde- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts 
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls und ebenso 
im Falle der Erlaubniserteilung zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum 
Zwecke der Schlachtung ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung und Stückzahl rechtzeitig 
zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenen- 
falls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und, soweit es sich um das Durch- 
seuchenlassen der Tiere handelt, sofort nach deren Ankunft die in den §8 320 ff. vorgesehenen 
Maßnahmen, sofern dagegen die Tiere geschlachtet werden sollen, die nach Satz 3 dieses 
Absatzes und nach den Abs. 4, 5 sowie nach § 327 erforderlichen Anordnungen im Be- 
nehmen mit dem beamteten Tierarzt zu treffen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke 
ausgeführten Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen. 
(4) Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume sind 
nach der Entladung zu desinfizieren. 
(5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des 
Herrschens der Seuche nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung 
der Vorschriften im § 26 Abs. 2, 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren aus 
dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn dürfen nur mit ortspolizeilicher Ge- 
nehmigung in lufttrockenem Zustand und in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten 
Gehöft ausgeführt werden.
	        
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