Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

188

dem  Gläubiger  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilen  zu  können,  wenn  der  Eintrag
in  dem  Unterpfandsbuche  das  mit  der  Unterwerfung  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung
  verknüpfte  persönliche  Schuldanerkenntniß  des  Pfandschuldners  enthält  und
von  demselben  unterzeichnet  ist.

Vor  der  Aushändigung  einer  vollstreckkbaren  Ausfertigung  haben  die  Unterpfandsbehörden
  jedesmal  in  dem  Unterpfandsbuche  zu  bemerken,  für  welche  Partei  und  zu  welcher
Zeit  die  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt  worden  ist  (Reichs-Civilprozeßordnung  §.  670,
Pfandgesetz  Art.  191).

Wird  dem  Pfandschein  sogleich  bei  der  Ausfertigung  die  Vollstreckungsklausel  beigefügt,
  so  darf  hiefür  eine  besondere  Gebühr  nicht  angesetzt  werden.  Wird  aber  erst
nach  Aushändigung  des  Pfandscheines  vom  Gläubiger  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  beantragt,  sei  es  weil  der  Fall  des  §.  664  der  Reichs-Civilprozeßordnung  vorliegt,
sei  es  weil  der  ausgestellte  Pfandschein  die  Vollstreckungsklausel  aus  sonstigen  Gründen
noch  nicht  enthält,  so  finden  hinsichtlich  des  Gebührenansatzes  die  Vorschriften  der
K.  Verordnung  vom  14.  Dezember  1873,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindediener
(Reg.  Blatt  S.  423  ff.),  S.  4  lit,  c  und  §.  18  lit.  g#  Anwendung.

Stuttgart,  den  12.  Juli  1880.
Faber.

—–——  —  —  —  —

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)