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dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilen zu können, wenn der Eintrag
in dem Unterpfandsbuche das mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
verknüpfte persönliche Schuldanerkenntniß des Pfandschuldners enthält und
von demselben unterzeichnet ist.
Vor der Aushändigung einer vollstreckkbaren Ausfertigung haben die Unterpfandsbehörden
jedesmal in dem Unterpfandsbuche zu bemerken, für welche Partei und zu welcher
Zeit die vollstreckbare Ausfertigung ertheilt worden ist (Reichs-Civilprozeßordnung §. 670,
Pfandgesetz Art. 191).
Wird dem Pfandschein sogleich bei der Ausfertigung die Vollstreckungsklausel beigefügt,
so darf hiefür eine besondere Gebühr nicht angesetzt werden. Wird aber erst
nach Aushändigung des Pfandscheines vom Gläubiger die Ertheilung der Vollstreckungsklausel
beantragt, sei es weil der Fall des §. 664 der Reichs-Civilprozeßordnung vorliegt,
sei es weil der ausgestellte Pfandschein die Vollstreckungsklausel aus sonstigen Gründen
noch nicht enthält, so finden hinsichtlich des Gebührenansatzes die Vorschriften der
K. Verordnung vom 14. Dezember 1873, betreffend die Gebühren der Gemeindediener
(Reg. Blatt S. 423 ff.), S. 4 lit, c und §. 18 lit. g# Anwendung.
Stuttgart, den 12. Juli 1880.
Faber.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)