Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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9. Die Kommandierung des Militäranwärters findet auf die Dauer der Probezeit (19) statt;) 
eine Verlängerung des Kommandos Über die gestatteten Fristen hinaus ist unzulässig (20). 
Wenn nicht nach Nr. 11 eine wiederholte Kommandierung erfolgt, so muß der Komman- 
dierte nach Ablauf des Kommandos entweder in den Dienst zurücktreten oder aus dem Etat 
des Truppenteils usw. ausscheiden. In diesem Falle hört mit dem Tage des Ausscheidens 
jede Gewährung von Militärgebührnissen auf,“) wobei es ohne Einfluß ist, ob der Aus- 
scheidende dann ein Zivileinkommen bezieht oder nicht. 
10. Zur Vermeidung von Überhebungen hat der Truppenteil usw. des kommandierten Militär- 
anwärters die Anstellungsbehörde rechtzeitig zu ersuchen, ihm unmittelbar nach der Beschluß- 
fassung mitzuteilen, ob der Militäranwärter von ihr übernommen oder entlassen werden 
wird (19). 
11. Ein wiederholtes Kommando zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe in 
demselben Dienstzweige ist nur dann zulässig, wenn der Militäranwärter von einer früheren 
derartigen Beschäftigung vor deren Beendigung zurückgetreten oder entlassen ist oder nach 
Beendigung einer solchen die Befähigung für die Stelle nicht erworben hat. 
Eine wiederholte Kommandierung zu verschiedenen Ressorts oder in verschiedene 
Dienstzweige ist nicht ausgeschlossen, jedoch lediglich von dem Ermessen des Truppenteils usw. 
abhängig, der bei der Entscheidung die dienstlichen Interessen zu wahren hat. 
III. Informatorische Beschäftigung. 
12. Wenn die Eigentümlichkeit eines Dienstzweiges es erheischt, kann die Zulassung des Militär- 
anwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen vor- 
geschriebenen und deshalb von dem Militäranwärter abzulegenden besonderen Prüfung — 
Vorprüfung — oder auch die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen 
informatorischen Beschäftigung in dem Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). 
Ein Recht, eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat der 
Militäranwärter nicht. 
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für die der Militäranwärter bereits als 
„qualifiziert“ befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist, ist un- 
zulässig. 
13. Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der Anstellungs- 
behörde jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. 
14. Die informatorische Beschäftigung ist nicht über 3 Monate auszudehnen; eine Ausdehnung 
darüber hinaus ist nur für den Gerichts-, Wegebau-Aufsichtsdienst, für den Dienst als Kreis- 
¶ Diese Bestimmungen finden auch sinngemäße Anwendung auf alle hier nicht aufgeführten, aber den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. 
*) Hinsichtlich der unter Umständen gestatteten Beurlaubungen siehe Nr. 25.
	        
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