Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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() Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und drei 
andere Mitglieder müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
R6) Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinarhofs ist die Zahl von fünf Mitgliedern 
einschließlich des Vorsitzenden genügend. 
(4) Die Mitglieder werden durch Königliche Entschließung ernannt für die Dauer des zur 
Zeit der Ernennung von ihnen bekleideten Amts. Dieselben werden auf die Erfüllung 
der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet. 
Art. 85. 
(0) Der Disziplinarhof für richterliche Beamte ist der volle Rat des Oberlandesgerichts. 
(D) Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, welcher aus der Zahl der 
Vorstände des Oberlandesgerichts zu entnehmen ist. / 
(3) Bezüglich der Fassung anderer Beschlüsse gilt die Bestimmung des Art. 84 Abs. 3. 
(4) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die erforderlichen Ersatzmänner und deren Reihen- 
folge werden jährlich im voraus durch den vollen Rat bestimmt. 
Art. 86. 
In betreff der Behinderung oder Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarhofs 
finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Ent- 
scheidung erteilt endgültig der Disziplinarhof ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds. 
Art. 87. 
9 In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der Anschuldigungs- 
punkte vorgeladen. Der Angeschuldigte wird, wenn er erscheint, mit seinen Erklärungen 
und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die 
sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf der Angeschuldigte nicht 
beiwohnen. Eine Ausnahme findet statt bei der Vernehmung von Zeugen, welche voraus-
	        
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