fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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so kommen, mit den sich von selbst ergebenden Abweichungen, dieselben Bestimmungen 
zur Anwendung, welche im 6 78 für den umgekehrten Fall ertheile sind. Es wird so- 
dann von den unverkauft zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben. 
Der Betrag des Eingangszolles von den eingeführten Waaren wird durch Pfandle- 
gung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen sicher gestellt. 
&81. Für diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und eigen- 
thümliche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich mache, sollen diese durch besondere 
Regulative näher bestimmt werden. 
III. Sonstige Erleichterungen und Ausnahmen. 
Gegenstände, & 82. Wer auf die im §9 43 des Zollgesetzes erwähnte Erleichterung Anspruch 
welche zur mache, muß genau dasjenige befolgen, was die Jollbehörde in jedem einzelnen Falle zur Ver- 
Verarbeiung hütung von Mißbräuchen vorschreiben wird. Gegenstände der Verzehrung bleiben von 
oder Verroll= ., , . 
kommukadieserErlecchterungausgeschlossenAusnahmswetsekanndteselbeaufGetreide,welches, 
oder ausgehen. unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr des daraus gewonnenen Mehles, auf ausländische Müh- 
len gebracht wird, und auf Getreide, welches Ausländer, unter Borbehalk der Wieder- 
ausfuhr des daraus gewonnenen Mehles, auf inländische Mühlen bringen, Anwendung 
finden. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des § 43 des Zollgesetzes bleiben 
in vorkommenden Fällen der obersten Finanzbehörde vorbehalten. 
Vierter Abschnitt. 
Von den zum Schutze der Sollabgaben dienenden Einrichtungen 
und Vorschriften. 
I. Von den Crutrolen im Grenzbezirk. 
A. Transportcontrole. 
*! 83. Auf allen Straßen und Wegen im Grenzbezirk muß jeder, der Waaren 
4.“ B oder Sachen transportirt, sich durch Bescheinigung gegen die zur Aufsicht verpflichteten 
ausweis erfor-Beamten ausweisen, daß er befugt sei, die gehörig bezeichneten Gegenstände in einer 
deriich ist. gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheilt zu transportiren. 
Nur beim Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von der Grenze 
nach der Zollstelle findet hiervon die Ausnahme statt, daß der Transpore von Waaren 
oder Sachen auf den Zollstraßen bis zur Jollstelle ohne amrlichen Ausweis gestarter ik. 
Dndon der Zollstelle bis zur Binnenlinie find auch diese Transporte durch die bei erfte- 
rer erhaltene Bezertelung zu legirimiren.
	        
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