Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

161 
19. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 18. November 1915. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausübung der Fischerei. Bom 
2. November 1915. S. 151. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die zur Annahme 
von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute. Vom 
4. November 1915. S. 152. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend 
Abänderung der Vollzugsverfügung zum Gemeindesteuergesetz. Vom 6. November 1915. S. 171. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausübung der Fischerei. Vom 2. November 1915. 
1. Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865 
in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 227) wird in die auf die 
Ausübung der Fischerei im Bodensee sich beziehende Verfügung der Ministerien 
des Innern und der Finanzen vom 7. Oktober 1898 (Reg. Bl. S. 262) zwischen § 1 
und § 2 folgende Bestimmung eingeschaltet: 
„§ 13#. 
Die Verwendung von Motorbooten im Fischereibetriebe auf dem Bodensee ist 
zum Setzen und Heben (Bühren) der Schweb= und Grundnetze, zum Anführen und 
Einholen der Klusgarne, zum Abholen der gefangenen Fische, zur Fortbewegung der 
Fischer von ihrem Wohnort zu den Fangplätzen und zurück sowie zum Aufsuchen der
	        
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