Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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W# 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 16. März 1915. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, 
betreffend Vorschriften über die Art der Ausübung der Jagd, sowie über den Versand und Verkauf von 
Wild. Vom 1. März 1915. S. 15. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Erwei.- 
terung des Bezirks eines Gewerbegerichts. Vom 22. Februar 1915. S. 16. — Verfügung der Ministerien 
des Innern und der Finanzen, betreffend die Schonzeit für Regenbogenforellen. Vom 26. Februar 1915. 
S. 16. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung der Stiftung 
„Schwabentreue" in Stuttgart. Vom 1. März 1915. S. 17. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bekämpfung des Heu- und Sauerwurms. Vom 4. März 1915. S. 17. 
  
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und 
der Finanzen, 
betreffend Vorschriften über die Art der Ausübung der Jagd, sowie über den Versand und 
Verkauf von Wild. Vom 1. März 1915. 
In der Verfügung vom 23. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 217) wird der erste Absatz des 
8 6 durch folgendes ersetzt: 
„Bei der Beförderung von Wild der in § 3 bezeichneten Art mit der Eisen- 
bahn oder mit der Post ist der Wildschein (§ 4) dem Begleitpapier (Eisenbahn- 
Frachtbrief, Packmeisterkarte, Eisenbahn-Paketadresse, Post-Paketkarte) beizufügen. 
Der Wildschein kann auch vom Absender auf der Rückseite des Anhängezettels 
(der Aufschriftfahne), des Paketadressen= oder Paketkartenabschnitts angebracht
	        
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