Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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83. 
Für die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften sind die Eigentümer, Nutz- 
nießer oder Pächter der in § 1 bezeichneten Rebpflanzungen verantwortlich. 
84. 
Frur die lberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 1 und 2 durch die 
für die Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes aufgestellten Personen haben 
die Ortspolizeibehörden Sorge zu tragen. 
Außerdem wird den Mitgliedern der gemäß §§ 12 ff. der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 1. März 1907, betreffend die Bekämpfung der Reblaus 
(Reg. Bl. S. 85), zum Zweck der ständigen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen gebil- 
deten Ortskommissionen zur Pflicht gemacht, bei der ihnen nach § 15 a. a. O. oblie- 
genden Überwachung der im Gemeindebezirk vorhandenen Rebpflanzungen sich auch 
von der Befolgung der Vorschriften dieser Verfügung zu überzeugen und von Ver- 
säumnissen oder sonstigen Zuwiderhandlungen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
"„ Stuttgart, den 4. März 1915. 
· Fleischhauer. 
— .— 
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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