72 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
Auf Schiffen oder Flössen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Hausbaltungsvorstand der
Schiffer oder Flossführer oder deren Stellvertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu
erlassen, an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flössen yorkommen, die Anzeige zu
erstatten ist.
$ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Polizeibehörden haben auf Ver-
langen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.
5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeigepflicht begründen, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Durch Beschluss des Bundesrats können die Vorschriften über die Anzeigepflicht ($5 1 bis 4) auf andere
als die im $ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten ausgedehnt werden.
Ermittelung der Krankheit.
8 6. Die Polizeibehörde muss, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer
der im $ 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen be-
amteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art,
den Stand und die Ursache der Krankheit vorzuuehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben,
ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen kann
der beamiete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne dass ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zuge-
gangen ist,
e In Ortschaften mit mehr als 10000 Einwobnern ist nach den Bestimmungen des Abs. 1 auch dann zu
verfahren, wenn Erkrankungs- oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von
der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden einzelnen Krankheits- oder Todesfall an-
ordnen. Solange eine solche Anordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Kraukheit von
dem beamteten Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde und nur inso-
weit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.
$ 7. Dem beamteten Arzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich und ohne
Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der
zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann bei Cholera-,
Gelbfieber- und Pestverdacht eine Öffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt
dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält.
j Der behandelnde Arzt ist "berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung bei-
zuwohnen.
Die in 8$ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Ver-
lauf der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Aus-
kunft zu erteilen.
8. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der
Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die Polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmassregeln
zu trefien.
8 9. Bei Gefahr im Verzuge kann der heamtete Arzt, schon vor dem Einschreiten der Polizeibehörde die
zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunachst erforderlichen Massregeln anordnen. Der Vorsteher der
Ortschaft hat den von dem beamteten Arzte getrotienen Anordnungen Folge zu leisten. Von den Anordnungen
hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft
bis von der zuständigen Behörde anderweite Verfügung getroflen wird.
‚$& 10. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder be-
droht sind, kann durch die zuständige Behörde angeordnet werden, dass jede Leiche vor der Bestattung einer
amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist.
Schutzmassregeln.
8 11. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten können für die Dauer d
Krankheitsgefahr Absperrungs- und Aufsichtsmassregeln nach Massgabe der $$ 12 bis 21 polizeilich angeordnet
werden.
Die Anfechtung der Anordnungen kat keine aufschiebende Wirkung. f
$ 12. Kranke und krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen können einer Beobachtung unter-
worfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätle ist zu diesem Zwecke
nur ei, Fersonen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheilsmässig
8 13. Die höhere Verwaltungsbehörde kaun für den Umfang ihres Bezirkes oder für Teile d
anordnen, dass zureisende Fersonen, soon sie sich janerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer en
Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährlich j i
ihrer Ankunft der ‚Ortspolizeibehörde zu melden sind. gemeingefährliche Krankheit ausgebrochen ist, nach
ordnet w 5 Fon Für kranke und krankheits-' oder ansteckungsverdächtige Personen kann eine Absonderung ange-
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, dass der Kranke mit and
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seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt nd eine van
breitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur Er-
ledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung
der erforderlichen Massregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern der
Polizeibehörde in der ‚Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der
Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beanıtete Arzt es für unerlässlich und
er behandeinde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Überführung des Kranken in ei
geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden. "