Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

VI. 6. Apotheker. dal 
tralbehörden, d. h. die zuständigen Ministerien derjenigen Bundesstaaten, die 
Universitäten besitzen, sowie das Herzoglich Braunschweigische Staatsmi- 
nisterium und das Ministerium für Elsass-Lothringen befugt ($ ı der Prüfungs- 
ordnung). Die Approbation gilt für das gesamte Reichsgebiet und wird gemäss 
N) 40 der Gewerbeordnung nicht auf Zeit, sondern auf Lebensdauer erteilt. Die 
Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu versagen, 
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen ($ 2 der 
Prüfungsordnung). Die Approbation kann widerrufen werden, wenn die Un- 
richtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt 
wurde, und sie kann zeitweise zurückgenommen werden, wenn. dem In- 
haber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur 
für die Dauer des Ehrenverlustes!), Im Gegensatz: zum Arzte, der bei der Ent- 
ziehung der Approbation die Heilkunst, wenn auch unter gewissen Beschränkungen, 
selbständig weiter betreiben kann, ist dem Apotheker beim Eintritt einer solchen Mass- 
regelung die selbständige Ausübung seines Berufs infolge der Bestimmung des 
S 147 Ziff. ı der Gewerbeordnung dauernd oder vorübergehend entzogen. 
Nach der Prüfungsordnung hat die Zulassung zur Apothekerlaufbahn den 
Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung zur Voraussetzung, der 
durch das von einem Gymnasium, Realgymnasıum oder einer Oberrealschule des 
Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima zu führen ist. Im letz- 
teren Falle ist der Nachweis derjenigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache, 
die für die Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig 
sind, durch ein besonderes Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu 
erbringen. Die in den Apotheken des Deutschen Reichs zurückzulegende Lehrzeit 
dauert drei, für diejenigen, welche im Besitze des Reifezeugnisses einer neunstufi- 
gen höheren Lehranstalt sind, zwei Jahre. Am Schlusse der Lehrzeit ist die in einen 
schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschnitt zerfallende pharmazeu- 
tische Vorprüfung abzulegen, in der die für die Gehilfentätigkeit erforder- 
lichen Kenntnisse in der Pharmazie, pharmazeutischen und allgemeinen Chemie, 
Botanik und Pharmakognosie, Physik und Gesetzeskunde nachzuweisen sind. Wird 
die Prüfung nicht bestanden, so ist eine einmalige Wiederholung der ganzen Prü- 
fung zulässig. 
Der Pharmazeut hat nach bestandener Vorprüfung mindestens ein Jahr als Ge- 
hilfe in Apotheken des Deutschen Reichs zu arbeiten und kann alsdann eine Universität 
oder eine derjenigen technischen Hochschulen beziehen, die den Universitäten in dieser 
Beziehung gleichgestellt sind. Nach einem Besuche dieser Hochschulen während 
der Dauer von mindestens vier Halbjahren kann die Meldung zur pharmazeu- 
tischen Prüfung erfolgen, wobei durch Zeugnisse der Nachweis darüber zu 
führen ist, dass der Kandidat ein sachgemässes Studium betrieben, insbesondere 
mindestens je zwei Halbjahre an analytisch-chemischen und pharmazeutisch-che- 
mischen Übungen und mindestens ein Halbjahr an Übungen in der mikroskopischen 
Untersuchung von Drogen und Pflanzenpulvern regelmässig teilgenommen, sowie 
dass er sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren vertraut gemacht hat. Auch 
diese Prüfung zerfällt in einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschnitt. 
Sie hat dieselben Wissensgebiete zum Gegenstande, wie die Vorprüfung, jedoch 
mit dem Unterschiede, dass die Anforderungen, der weitergehenden Ausbildung 
der Kandidaten entsprechend, wesentlich höher sind; insbesondere ist der Umfang 
der Prüfung auch insofern erweitert, als der Nachweis der Fähigkeit, analytisch- 
chemische und mikroskopische Untersuchungen und Wertbestimmungen ausführen 
zu können, verlangt wird. Ist ein Prüfungsabschnitt nicht mit Erfolg bestanden, 
so muss er wiederholt werden; war dem Kandidaten Auch bei der zweiten Wieder- 
holung eines Prüfungsabschnitts der Erfolg versagt, so wird er zu einer weiteren 
Prüfung nicht mehr zugelassen. 
1) GO 8 53, 
Das Deutsche Reich, Festschrift. 16