Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

254 VIII. 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
die Notwendigkeit einer Neuredaktion. Zuletzt geschah dies durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 26. Juli 19001). 
Das Gesetz enthält an verschiedenen Stellen Bestimmungen im Inter- 
esse der Hygiene, und zwar nicht nur mit Rücksicht auf die in gewerblichen 
Anlagen beschäftigten Arbeiter, sondern auch, unter Berücksichtigung hygienischer 
Forderungen, zum Schutze der Anwohner von gewerblichen Anlagen und des Publi- 
kums im allgemeinen. 
3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
Die Bestimmungen der $$ ı6 bis 27 der Gewerbeordnung sollen die An- 
wohner von gewerblichen Anlagen und das Publikum vor Gefahren und Be- 
lästigungen schützen, die aus dem Betriebe bestimmter gewerblicher Anlagen er- 
wachsen können, sei es, dass mit dem Betriebe solcher Anlagen schwer vermeid- 
"liche Belästigungen durch Russ, übermässigen Rauch, üble Gerüche, starke Ge- 
räusche, Erschütterungen des Bodens, Verunreinigung des Grundwassers usw. ver- 
bunden sind, sei es, dass die Anlage durch ihre Feuers- oder Explosionsgefahr ohne 
weiteres eine Gefahr für die Umgebung bildet. Für alle derartigen Anlagen ist 
die Genehmigungspflicht eingeführt, und der Betrieb einer solchen Anlage 
darf erst eröffnet werden, sobald die Genehmigung erteilt ist. Bei der Durchfüh- 
rung des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens wird den Anwohnern und dem 
Publikum Gelegenheit gegeben, ihre Bedenken gegen die Genehmigung vorzutragen 
und zu vertreten. Die zuständigen Behörden haben alsdann zu prüfen, ob und 
inwieweit die Einwendungen berechtigt sind; sie erteilen die Genehmigung nur 
dann, wenn Massnahmen getroffen werden können, welche geeignet sind, die be- 
rechtigten Bedenken gegen derartige Anlagen zu entkräften. Der $ 16 lautet: 
. „Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach- 
teile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die (tenehmigung der nach .den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörden erforderlich. 
Es gehören dahin: 
Schiesspulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbe- 
reitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braun- 
kohlenteer, Steinkohlenteer und Koks, sofern sie ausserhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden 
Glas- und Russhütten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metall- 
giessereien, sofern sie nicht blosse Tiegelgiessereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnell- 
bleichen, Firnissiedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke- 
sirupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dachfilzfabriken, J.eim-, Tran- und Seifensiedereien 
Koochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstalten für Tier. 
haare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken, Stauanlagen 
für Wassertriebwerke ($ 23), Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie ausserhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstofffabriken, Darmzubereitungsanstalten, Fabriken 
in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefässe durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten 
zum Imprägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid 
und Degrasfabriken, die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die 
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen 
die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser, die Anlagen, in welolten aus 
Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken), die An- 
lagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbier Tier- 
felle sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten, die Anlagen zur Herstellung von Gussstahl- 
kugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von 
elektrischen Zündern. 
Das vorstehende Verzeichnis kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im Eingange gedachten Voraus- 
t : : m . 
ee‘ zungen, Surch Beschluss des Bundesrats, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, abge- 
Aus den auf den Gang des Verfahrens bezüglichen bi - 
hier noch $ ı8 wiedergegeben: 5 SS 17 bis 19 sei 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörd üf, i j 
„ Inn I ehörde zu prüfen, ob die Anl - 
fahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen können Auf Grund dieser Prüfung welche 
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, 
1) RGBI 8. 871.